Erben, Immobilien und Unternehmen im Ausland

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Vielleicht haben Sie Vermögen oder Immobilien im Ausland? Ein kleines Ferienhaus in Spanien? Oder Sie reisen einfach gerne und verbringen den Winter über lieber in der Sonne? Wenn Sie tot umfallen, haben Ihre Kinder – oder Ihre Lieblingserben – wahrlich keinen Spaß und das aus mehreren Gründen.

Lassen wir einmal beiseite, dass Ihre Liebsten um Sie trauern. Ihr Tod allein reicht aus, dass einem der Spaß vergeht. Noch unangenehmer werden später allerdings die Auseinandersetzungen rund um das Erbe. Wenn Sie ein Testament verfasst haben, ist das sicher der erste Schritt in die richtige Richtung. Leider aber reicht das alleine selten aus.

Verstorben im Ausland

Sie ahnen ja nicht, wie viele Nachlassverfahren es mittlerweile mit Auslandsbezug gibt. Wenn Sie im Ausland versterben – das kommt selbst bei den schönsten Kreuzfahrten vor – dann ist zu klären, welches Recht Anwendung findet: Deutsches Recht oder das Recht des Landes, in dem Sie verstorben sind? Nach diesem richten sich dann nicht nur Fragen der Obduktion, der Beerdigung, der Überführung des Leichnams, sondern eben auch des Erbes – einschließlich der Erbschaftssteuer (Stichwort: EU-Erbrechtsverordnung).

Es gibt längst Bestatter, die sich auf die Überführung des Leichnams aus dem Ausland nach Deutschland spezialisiert haben. Oft können diese auch bei den Formalitäten rund um die Rückholung unterstützen. Das fängt bereits bei der Beschaffung der erforderlichen Unterlagen und Beglaubigungen an. Da die Rückholung recht teuer sein kann, sind Überlegungen angebracht, sich gleich im Ausland bestatten zu lassen – wenn es denn dort passiert. Ein spezieller Sarg, die Zollangelegenheiten und natürlich die Transportkosten, das kostet. Eine kompakte Urne kann bei der Überführung günstiger sein. Über die Bestattungsmodalitäten im Ausland können Sie testamentarisch verfügen.

Doppelbesteuerung

Vermutlich ärgern Sie sich aber eher darüber, dass Ihre Liebsten im Erbfall (zu) viel Steuern zahlen sollen. Und wenn nicht die, dann erscheint es doch ungerecht, dass das Erbe überhaupt versteuert wird. Immerhin haben Sie bereits zu Lebzeiten viele Steuern auf Ihre Einkünfte bezahlt und wollen nicht, dass Ihre Erben das Vermögen „erneut“ versteuern müssen. Schlimmstenfalls fällt die Steuer sogar doppelt an – in Deutschland und im Ausland. Durch entsprechende Steuergestaltung können Sie das zwar nicht gänzlich vermeiden, aber doch wesentlich beeinflussen.

Anknüpfungspunkt bei Erbfällen mit Auslandsberührung ist seit 17. August 2015 nicht mehr das Recht des Staates, dessen Staatsangehöriger der Erblasser/die Erblasserin war. Vielmehr bestimmt die nunmehr geltende EU-Erbrechtsverordnung einheitlich für den gesamten Nachlass, welches nationale Recht in der Europäischen Union zur Anwendung kommt anhand des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des bzw. der Verstorbenen. Fälle aus der Praxis zeigen, dass die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts nicht immer ganz einfach ist. 

Wenn Sie Ihr Testament vor dem 17. August 2015 verfasst haben, sollten Sie es noch einmal prüfen lassen.

Immobilien im Ausland

Erben ist also oftmals mit Schwierigkeiten verbunden. Besondere Schwierigkeiten bieten grenzüberschreitende Erbfälle. Steuerliche Probleme bereitet vor allem Immobilienbesitz im Ausland, je nach den unterschiedlichen maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Belegenheitsstaat der Immobilie und den weiteren Bestimmungen im Wohnsitzstaat.

Darüber hinaus ist die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)-Dichte im internationalen Erbschaftsteuerrecht bei weitem nicht annähernd so hoch wie im internationalen Ertragsteuerrecht, sodass hier eine Doppel- bzw. Mehrfachbesteuerung durchaus ein realistisches Szenario ist. 

Übrigens: Wenn Sie Ihre Immobilie im Ausland dauerhaft oder auch nur gelegentlich vermieten, sollte auch das ordentlich geregelt sein. Denn die hieraus gewonnenen Einkünfte sind zu versteuern. Die Finanzämter kennen mittlerweile die verschiedenen Immobilienportale – und damit die dort angebotenen Immobilien. Das Nichtanmelden der Einkünfte kann als Steuerhinterziehung zu bewerten sein, ebenso das Erbringen gewerblicher Leistungen ohne Genehmigung.

Selbst der Verkauf kann zu einem Differenzgewinn aus der Veräußerung führen: Der Verkaufspreis ist also höher als der Kaufpreis. Der hieraus resultierende Gewinn kann zu versteuern sein.

Der Erwerb einer Auslandsimmobilie wirft neben dem eigentlichen Kauf also bereits vor oder spätestens nach dem eigenen Tod weitere Fragestellungen auf. Doch sämtliche Besonderheiten der jeweiligen Länder aufzuführen, würde den Rahmen dieses Artikels sprengen. Daher können wir Sie lediglich für typische „Gefahren“ sensibilisieren. Lösungen können wir gemeinsam mit Ihnen realisieren.

Unternehmensanteile im Ausland

Ähnlich dem Immobilienbesitz im Ausland sind auch ausländische Unternehmensbeteiligungen zu bewerten. Hier gibt es ebenfalls interessante Konstellationen, dies noch zu Lebzeiten steuerlich zu optimieren und auch im Todesfall den Erben weniger Bürokratie zu hinterlassen.

Was tun?

Die ersten Maßnahmen sind recht einfach und können sich zunächst auf leichte Änderungen des Testaments beschränken. Hier sollten Sie eine Rechtswahl treffen und diese im Testament verfügen.

Darüber hinausgehende Maßnahmen sind abhängig von Umfang und Art Ihres Vermögens im Ausland, ob sich dieses innerhalb der EU oder einem Drittstaat befindet. Letztlich stellt sich noch die Frage, in welchem Land Sie sich am liebsten dauerhaft aufhalten. Wenn das feststeht, kann man damit beginnen ein vernünftiges Konzept zu erstellen. Anschließend ist dieses umzusetzen. Wichtig ist, dass man die bestehenden Verträge und Verfügungen auch unter den Gesichtspunkten des Internationalen Privatrechts prüft.

Nicht nur für den Todesfall

Denken Sie dabei bitte nicht nur an Ihre Erben, sondern auch an sich. Denn Unglücke im Ausland müssen nicht immer tödlich enden. Ungeklärt sind häufig auch die versicherungsrechtlichen Bestimmungen für Auslandsaufenthalte – also bei Krankheit, Unfall oder Berufsunfähigkeit, im Pflegefall oder die Geltendmachung von Rentenansprüchen. Selbst die Auslandsrückholung – also der Rücktransport nach Deutschland – kann sich als schwierig erweisen.

Sprechen Sie uns daher an. Beziehen Sie sich bitte auf diesen Beitrag – dann können wir Ihnen noch schneller helfen. Bestenfalls drucken Sie den Artikel aus oder nutzen gleich die Online-Kontaktfunktion, hier auf anwalt.de.

Wenden Sie sich bei Fragen zum internationalen (Steuer-) Recht doch an meine Kollegin, Frau Rechtsanwältin Nicole Ganson. Sie ist sowohl Fachanwältin für Steuerrecht als auch Fachanwältin für Internationales Wirtschaftsrecht. Zusätzlich verfügt sie über einen entsprechenden Mastertitel im Internationalen Steuerrecht. Sie erreichen sie telefonisch.

Unsere Kontaktmöglichkeiten finden Sie nebenstehend. Für weitere Informationen surfen Sie weiter auf staufer.de und stauferkirsch.de

Dr. Andreas Staufer ist Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Informationstechnologierecht. Ob bei Approbation, Technologie, Innovation oder Datenschutz: seine Mandate weisen oft internationale Bezüge auf. Er hält Vorträge im In- und Ausland. Seinen Blog lesen Sie auf der Kanzleihomepage.



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