Erben können Schenkungsangebot des Erblassers an Dritten widerrufen

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1. Urteil des LG Frankenthal vom 12.10.2022 – 8 O 165/22

Einer Schenkung liegt ein Schenkungsangebot des Schenkers zugrunde, das der Beschenkte annehmen kann. Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Erblasser bestimmt, dass nach seinem Tod eine Versicherungsleistung an einen Dritten fallen soll.

Der Erblasser kann in seinem Testament bestimmen, dass eine nach seinem Tod fällige Versicherungsleistung an eine dritte Person fallen soll, nicht jedoch an seine Erben. Setzt der Erblasser diese dritte Person jedoch nicht zu seinen Lebzeiten hierüber in Kenntnis kann dieses Vorhaben große Risiken mit sich bringen:

hat der Dritte zu Lebzeiten des Erblassers keine Kenntnis von dem Schenkungsangebot des Erblassers, kann zu Lebzeiten des Erblassers damit kein Schenkungsvertrag zwischen dem Erblasser und dem Dritten zustande kommen. Denn der Dritte wusste von dem Schenkungsangebot nichts und konnte es somit auch nicht annehmen. Somit kann der Schenkungsvertrag  erst nach dem Tod des Erblassers zustandekommen. Der Schenkungsvertrag kommt erst zustande, wenn die Versicherung das Schenkungsangebot an den Dritten übermittelt und dieser die Schenkung angenommen hat.

Bis zur Annahme des Schenkungsangebots durch die dritte Person haben die Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers noch die Möglichkeit das Schenkungsangebot zu widerrufen. Geschieht der Widerruf rechtzeitig, geht der Dritte leer aus.

Mit einem derartigen Sachverhalt hatte sich das LG Frankenthal in seinem Urteil vom 12.10.2022 – 8 O 165/22 – zu beschäftigen. Das Urteil ist derzeit jedoch noch nicht rechtkräftig, da der leer ausgegangene Dritte Berufung dagegen eingelegt hat, über die noch nicht entschieden ist.


2. Bessere Alternative

Sicherer wäre es deshalb gewesen, der Erblasser hätte noch seinen Lebzeitenden den Dritten über seine Schenkungsabsicht in Kenntnis gesetzt und mit dem Dritten einen Schenkungsvertrag geschlossen. Ein derartiges Schenkungsversprechen muss jedoch noch zu Lebzeiten des Erblassers zwischen diesem und der beschenkten Person notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein. Mit dem Tod des Erblassers vollzieht sich aufgrund des notariellen Schenkungsversprechens die Schenkung von selbst und der Dritte hat damit den Anspruch auf den verschenkten Vermögenswert. Die Erben haben dann nicht mehr die Möglichkeit des Widerrufs.

Die notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich, wenn der verschenkte Gegenstand noch zu Lebzeiten des Erblassers sofort der beschenkten Person übergeben wird, da in diesem Fall der Formmangel der notariellen Beurkundung geheilt ist.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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