Erbengemeinschaft zwangsweise beenden – das gilt es zu beachten

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Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn der Nachlass einer verstorbenen Person unter zwei oder mehr Erben aufgeteilt wird. Diese Gemeinschaft dient insbesondere dazu, eine ungerechte Verteilung des Nachlasses zu verhindern.

Doch was ist zu beachten, wenn eine Erbengemeinschaft zwangsweise beendet wird?

Was ist eine Erbengemeinschaft?

Eine Erbengemeinschaft ist immer dann gegeben, wenn es mehrere Erben gibt. Dieser Fall tritt dann ein, wenn nach dem Tod des Erblassers kein Testament existiert oder wenn mehrere Erben in einem Testament aufgeführt werden. Festgelegt ist diese Regelung in § 2032 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Die Erbengemeinschaft, die sich aus allen berechtigten Erben eines Verstorbenen zusammensetzt, verwaltet gemeinsam den gesamten Nachlass. Das Erbe selbst kann auch nur gemeinschaftlich aufgeteilt werden.

Die Erbauseinandersetzung 

Das Ziel einer jeden Erbengemeinschaft besteht darin, das Erbe auseinanderzusetzen, das heißt es unter den einzelnen Mitgliedern der Gemeinschaft aufzuteilen. Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält mehrere Varianten der Erbauseinandersetzung.

Gemäß § 2042 BGB kann jeder Erbe die Erbauseinandersetzung verlangen. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft müssen dann einen Teilungsplan des Nachlasses anfertigen.

Es kann ebenso zu einer sogenannten Erbanteilsübertragung kommen. Grundsätzlich können die Erben nur gemeinsam über den Anteil an Nachlassgegenständen verfügen – außer die Anteile werden übertragen. Diese Erbanteilsübertragung muss jedoch durch einen Notar beurkundet werden. 

Darüber hinaus kann es ebenso zu einer sogenannten Abschichtung kommen, das heißt, ein Erbe scheidet von selbst und freiwillig aus der Gemeinschaft aus. Dann steht ihm in der Regel eine Abfindung zu.

Verschiedene Möglichkeiten der Auflösung

Eine Erbengemeinschaft kann auf verschiedene Art und Weise aufgelöst werden, beispielsweise wenn im Zuge eines Todesfalls einer der Erben nur noch ein Erbe verbleibt. Außerdem gilt sie als aufgelöst, wenn ein Erbe den gesamten Nachlass übernimmt und er die anderen Erben auszahlt. Ferner besteht die Möglichkeit, die Erbschaft an eine dritte Person zu verkaufen. Der Erlös aus diesem Verkauf wird dann unter den einzelnen Erben aufgeteilt. 

Eine automatische Auflösung der Gemeinschaft liegt dann vor, wenn der Nachlass vollständig aufgeteilt ist. 

Erbengemeinschaft zwangsweise beenden – die Teilzahlungsversteigerung 

Es kann aber auch vorkommen, dass sich die Mitglieder der Erbengemeinschaft nicht über den Verkauf von Vermögensgegenständen bzw. von Grundstücken einigen können. Dann ist die sogenannte Teilzahlungsversteigerung eine weitere Möglichkeit, die Erbengemeinschaft aufzulösen. Sie gleicht einer Zwangsversteigerung. 

Jedes Mitglied der Erbengemeinschaft hat das Recht, einen Antrag auf Teilungsversteigerung zu stellen. So kann der Nachlass gerichtlich meistbietend verkauft werden. Jeder kann als Bieter auftreten – auch die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft.

Vorsicht bei Grundstücken

Handelt es sich bei dem Erbe um ein Grundstück, kommt es unverzüglich zur Grundbucheintragung des zuständigen Gerichts. Im Rahmen einer Teilzahlungsversteigerung ist es möglich, dass das Grundstück entweder weit über oder weit unter dem ursprünglichen Wert verkauft wird.

Der zu erwartende Erlös aus der Versteigerung ist grundsätzlich schwer zu kalkulieren. Folglich besteht ein hohes Risiko, dass die bei der Versteigerung erzielte Summe weit unter dem eigentlichen Grundstückswert liegt.

Die erzielten Einnahmen aus der Zwangsversteigerung werden letztlich unter den einzelnen Erben aufgeteilt. Anschließend kommt es zur endgültigen Auflösung der Gemeinschaft.

Gerichtsverfahren kann teuer werden

Nicht zu missachten ist die Tatsache, dass das für die Teilversteigerung notwendige gerichtliche Verfahren mit hohen Kosten verbunden ist. Außerdem muss derjenige aus der Erbengemeinschaft, der für die Antragstellung auf Teilversteigerung verantwortlich ist, für die Verfahrenskosten aufkommen. 

Folglich ist eine einvernehmliche Einigung unter den Erben empfehlenswert. Sie ist weitaus kostengünstiger für jeden einzelnen Erben. Gegebenenfalls können Gebühren für Notar und Anwalt anfallen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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