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Betriebsaufspaltung: Was bedeutet das für Unternehmen?

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Betriebsaufspaltung: Was bedeutet das für Unternehmen?

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Was ist eine Betriebsaufspaltung?

Bei einer Betriebsaufspaltung wird ein bestehendes Unternehmen in mindestens zwei rechtlich selbstständige Unternehmen aufgeteilt (aufgespalten). Dadurch entsteht ein Besitzunternehmen und ein Betriebsunternehmen.  

Es ist auch möglich, dass die Produktion oder der Vertrieb eines Unternehmens ausgekoppelt und in einem neu gegründeten Unternehmen eingefügt wird. So entsteht dann eine Produktionsgesellschaft und eine Vertriebsgesellschaft.  

Personell und wirtschaftlich bleiben die abgespaltenen Unternehmen eng miteinander verbunden. Gründe für die Aufspaltung eines Betriebes liegen oft entweder in der verbesserten Haftungsbeschränkung und/oder in steuerlichen Vorteilen durch die Aufspaltung. 

So können bei der klassischen Betriebsaufspaltung sowohl die steuerlichen Vorteile einer Personengesellschaft als auch die steuerlichen Vorteile einer Kapitalgesellschaft gleichermaßen genutzt werden. Und auch bei einer möglichen Insolvenz des Betriebsunternehmens gehen die wesentlichen Betriebsgrundlagen des Besitzunternehmens (vorher des alleinigen Unternehmens) nicht verloren. Definiert ist die Betriebsaufspaltung jedoch nicht im Steuergesetz, sie hat sich stattdessen durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entwickelt. Grundlegendes dazu wird in den Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) als Weisungen wiedergegeben. 

Wann spricht man von einer unechten Betriebsaufspaltung?

Von einer unechten Betriebsaufspaltung ist entweder die Rede, wenn sich kein einheitliches Unternehmen aufteilt, sondern wenn das Besitzunternehmen und das Betriebsunternehmen von vornherein bereits unabhängig voneinander bestanden haben. Oder aber, wenn zu einem bestehenden Betriebsunternehmen später ein Besitzunternehmen hinzukommt. 

Welche Rolle spielt die GmbH bei einer Betriebsaufspaltung?

Bei der Betriebsaufspaltung gründet das bisherige Unternehmen zuerst eine Kapitalgesellschaft (in den meisten Fällen eine GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung). Diese Gesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft und wird deshalb als Betriebskapitalgesellschaft oder als Betriebsunternehmen bezeichnet. Sie führt den bisherigen Betrieb weiter und ist für die Produktion und den Vertrieb verantwortlich. Sie nimmt die betrieblichen Aufgaben des Unternehmens wahr. 

Das Besitzunternehmen hingegen ist meist ein Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), offene Handelsgesellschaft (OHG), Kapitalgesellschaft (KG)). Es vermietet oder verpachtet das Anlagevermögen – wie Grundstücke, Gebäude, Maschinen usw. – des bisher alleinigen Unternehmens nach der Aufspaltung an das Betriebsunternehmen. 

Wann liegt eine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung vor?

Wie zuvor erwähnt, ist das abgespaltene Betriebsunternehmen in den meisten Fällen eine GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung). Das muss aber nicht zwangsläufig so sein. Möglich ist auch, dass sowohl das Betriebsunternehmen als auch das Besitzunternehmen Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) sind. Sind beide Gesellschaften personell und sachlich miteinander verflochten, liegt die sogenannte mitunternehmerische Betriebsaufspaltung vor. 

Wann liegt eine kapitalistische Betriebsaufspaltung vor?

Bei der kapitalistischen Betriebsaufspaltung sind sowohl das Betriebsunternehmen als auch das Besitzunternehmen Kapitalgesellschaften (deshalb der Begriff „kapitalistisch“), wie beispielsweise die AG (Aktiengesellschaft) oder die GmbH. Im Gegensatz zu den Personengesellschaften ist eine Kapitalgesellschaft haftungsbeschränkt, sodass die Gesellschafter nicht mit ihrem Privatvermögen haften müssen. 

Was ist eine personelle Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung?

Die personelle Verflechtung bildet neben der sachlichen Verflechtung das zweite Erfordernis für das Bestehen einer Betriebsaufspaltung. Für eine personelle Verflechtung ist entscheidend, dass zwischen Betriebsunternehmen und Besitzunternehmen ein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille entfaltet wird. Deshalb muss in beiden Unternehmen eine Person (oder Personengruppe) die Mehrheit innehaben, um Entscheidungen beispielsweise durchsetzen zu können. 

Wie kann man eine Betriebsaufspaltung vermeiden?

Nicht immer ist die Betriebsaufspaltung das Mittel der Wahl, denn neben den Vorteilen gibt es auch Nachteile bei diesem Modell. Um eine Betriebsaufspaltung zu vermeiden, darf es keine sachliche oder personelle Verflechtung zwischen dem Betriebsunternehmen und dem Besitzunternehmen geben. Wird beispielsweise dem Betriebsunternehmen keine wesentliche Betriebsgrundlage überlassen, liegt auch keine sachliche Verflechtung und damit keine Betriebsaufspaltung vor. 

Von vornherein wird oft das sogenannte Wiesbadener Modell gewählt, bei dem keine personelle Verflechtung vorliegt. Bei diesem Modell ist nur die Ehefrau am Betriebsunternehmen beteiligt, die an sie verpachteten Wirtschaftsgüter gehören allein dem Ehemann (als Besitzunternehmen), oder umgekehrt. Problematisch kann es hier allerdings im Falle der Scheidung oder des Todes eines Ehegatten werden. 

Eine andere Form, um eine personelle Verflechtung und somit eine Betriebsaufspaltung von vornherein zu vermeiden, ist die Einstimmigkeitsabrede, bei der ein Minderheitsgesellschafter in das Besitzunternehmen (GbR) aufgenommen wird und nicht gleichzeitig auch am Betriebsunternehmen beteiligt ist. Dazu wird zusätzlich vertraglich festgelegt (verabredet), dass Gesellschafterbeschlüsse einstimmig gefasst werden müssen. Allerdings stellte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 01.07.2003 (AZ: VIII R 24/01) fest, dass eine Betriebsaufspaltung trotz der Einstimmigkeitsabrede vorliegt, wenn dem Gesellschafter, der am Besitzunternehmen und am Betriebsunternehmen mehrheitlich beteiligt ist, die Alleingeschäftsführung der Besitz-GbR übertragen wird. Der Mehrheitsgesellschafter wäre dadurch nämlich ermächtigt, sämtliche Rechtsgeschäfte der GbR auch ohne gesonderten Gesellschaftsbeschluss auszuführen. 

Gibt es eine Betriebsaufspaltung auch für Einzelunternehmen?

Gewerbetreibende, die ohne Beteiligung anderer Personen (als Gesellschafter) tätig werden, sind Einzelunternehmer. Da Einzelunternehmer auch mit ihrem Privatvermögen haften, ist eine Betriebsaufspaltung oft eine gute Möglichkeit, das Vermögen besser abzusichern. Besitz- und Betriebsunternehmen können verschiedene Rechtsformen aufweisen. So kann aus dem Einzelunternehmen die betriebliche Tätigkeit ausgegliedert und auf eine neu gegründete Kapitalgesellschaft übertragen werden. Hierzu ist es zwingend erforderlich, dass der gesamte Betrieb in die Gesellschaft eingebracht wird. Es dürfen keine wesentlichen Betriebsgrundlagen zurückbehalten werden. Das bisherige Einzelunternehmen behält lediglich das Anlagevermögen oder Teile davon zurück (Besitzunternehmen) und vermietet oder verpachtet die Wirtschaftsgüter an die neu gegründete Gesellschaft (Betriebsunternehmen). Sofern der Einzelunternehmer nicht auch Mitunternehmer des Betriebsunternehmens ist, kann also auch ein Einzelunternehmen ein abgespaltenes Besitzunternehmen sein. 

Als Antwort auf die Frage, ob es eine Betriebsaufspaltung auch für Einzelunternehmen gibt, kann also die fast schon typische Juristenaussage gegeben werden: ja, unter Umständen. Näheres sollten Sie unbedingt auch mit Ihrem Steuerberater abklären!

Foto(s): ©Adobe Stock/Pornsak

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