Erbrecht für Patchworkfamilien

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Die gesetzliche Erbfolge ist für Patchworkfamilien ungeeignet

Das deutsche Erbrecht knüpft an die Abstammung an. Das heißt, dass nur den eigenen Kindern ein gesetzliches Erbrecht zusteht. Stirbt also zum Beispiel der Mann zuerst, gehen die Kinder der Frau leer aus. Wollen die Partner, dass sie nicht nur von ihren eigenen Kindern beerbt werden, besteht also Handlungsbedarf.

Ein Berliner Testament ist auch nicht das Gelbe vom Ei

Viele kommen dabei erst einmal auf die Idee, gemeinsam ein sogenanntes Berliner Testament zu erstellen. Darin setzen sich die Partner erst einmal gegenseitig als alleinige Erben ein und bestimmen, dass die Kinder Erben werden sollen, nachdem sie beide verstorben sind.

Ein gemeinsames Testament können aber nur Ehegatten erstellen. Sind die Partner nicht verheiratet, müssen sie demgegenüber einen Erbvertrag schließen. Berliner Testamente können außerdem zu einer Belastung mit Erbschaftsteuer führen, weil das Vermögen des länger lebenden Partners zusammen mit dem geerbten Vermögen so hoch ist, dass beim Ableben des länger lebenden Partners die Freibeträge überschritten werden. Schließlich schützt ein Berliner Testament auch nicht davor, dass die Kinder des Verstorbenen ihre Pflichtteile verlangen.

Die Lösung: Erbvertrag und Pflichtteilsverzicht

Patchwork-Eltern sollten daher zum einen miteinander einen Erbvertrag schließen, in dem sie sich gegenseitig zu Erben und die Kinder als Erben des länger lebenden Partners einsetzen. Zum anderen sollten beide Partner versuchen, mit ihren leiblichen Kindern Verträge abzuschließen, in denen diese im Hinblick darauf, dass sie später auch einen Teil des Vermögens des Partners ihrer Mutter bzw. ihres Vaters erben, auf die Pflichtteilsansprüche verzichten. Als Anreiz kann man ihnen anbieten, sofort einen Betrag zu zahlen, der auf die Erbschaft angerechnet wird.

Es gibt aber auch die Fälle, in denen ein Partner möchte, dass sein Vermögen letztendlich ganz oder überwiegend nur von seinen leiblichen Kindern geerbt wird. Ein Grund hierfür könnte sein, dass die Kinder des Partners bereits erwachsen sind und wirtschaftlich schon auf eigenen Füßen stehen. Ein anderer Anlass besteht oft darin, dass das Vermögen des einen Partners deutlich größer ist. Würde das Vermögen des zuerst versterbenden Mannes zum Beispiel 500.000 € betragen und das seiner Frau nur 100.000 €, würden die Tochter der Frau genauso viel erben wie der Sohn des Mannes, wenn beide zu gleichen Teilen als Erben des länger lebenden Partners eingesetzt werden. Die Tochter erhielte damit also quasi 250.000 € aus dem Vermögen des Mannes. Dies kann durch ein Testament oder einen Erbvertrag vermieden werden, in dem für den Sohn ein größerer Erbanteil festgesetzt wird.

Foto(s): Shutterstock Nr. 483096727

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