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Erbschaftsteuer einfach später zahlen?

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Beim Erbe von Grundstücken stellt sich oft die Frage, wovon die Erbschaftsteuer bezahlt werden kann, wenn das Bargeld oder Kontoguthaben dafür nicht reicht. Das Finanzamt will schließlich keine Immobilien, sondern Geld. Ein umgehender Verkauf der Ländereien ist oft weder möglich noch gewollt. Würde die Steuer für eine gewisse Zeit gestundet, könnte sie im Laufe der Zeit z. B. durch Mieteinnahmen beglichen werden. Doch Behörden und Gerichte sind streng.

Mit einer Erbschaft sind auch Kosten verbunden

In einem vom Finanzgericht (FG) Köln entschiedenen Fall wurden eine Reihe von Grundstücken und Wohnhäusern vererbt; dazu eine im Verhältnis geringe Menge Bargeld. Weiterhin waren im Testament des Verstorbenen vier Personen mit einem Vermächtnis bedacht. Die sind zwar keine Erben, sollten aber nach dem letzten Willen des Verstorbenen dennoch einen bestimmten Geldbetrag erhalten. Zahlen müssen das die Erben.

Nachdem sich die vererbten Häuser wohl in so schlechtem Zustand befanden, dass sie kaum mehr vermietbar waren, musste die Erbin für notwendige Renovierungsmaßnahmen bereits einen Kredit aufnehmen. Die Mieteinnahmen reichten dafür nicht aus, da einige der Wohnungen leer standen oder von sog. Mietnomaden besetzt waren. Dazu kamen die Nachlassverbindlichkeiten wie die Vermächtnisse. Für die Erbschaftsteuer blieb kein Geld mehr übrig. Sie beantragte daher die Stundung. Dem Finanzamt und dem Finanzgericht genügte das jedoch nicht.

Erbschaftsteuer geht Vermächtnissen vor

Erbschaftsteuer berechnen: Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz (ErbStG) sieht in § 28 ausdrücklich die Möglichkeit einer Stundung für bis zu zehn Jahre vor. Dafür sind nicht einmal Zinsen zu zahlen. Die Regelung gilt vor allem für sogenanntes „begünstigtes Vermögen" wie z. B. Mietwohnungen. Damit soll verhindert werden, dass sie beim Tod des Eigentümers und Vermieters von den Erben verkauft werden müssen. Allerdings ist die Steuerstundung erst die letztmögliche Finanzierungsmöglichkeit, wie das FG klarstellte.

Im vorliegenden Fall hätte die Erbin und Antragstellerin auch andere Möglichkeiten gehabt. Das FG ging davon aus, dass sie noch weitere Kredite auch für die Erbschaftsteuer aufnehmen hätte können. Dazu stellte es klar, dass die Erfüllung von Vermächtnissen zwar eine Pflicht der Erben ist, aber der Erbschaftsteuer nicht vorgeht. Das Gesetz sieht ausdrücklich nicht vor, dass die Erbschaftsteuer gestundet werden müsste, wenn nach Auszahlung von Vermächtnissen nicht mehr genügend Geld vorhanden ist.

(FG Köln, Beschluss v. 10.08.2012, Az.: 9 V 1481/12)

(ADS)

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