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Erbschaftsteuerrechner 2024 – schnell und einfach die Erbschaftsteuer berechnen

  • 6 Minuten Lesezeit
Erbschaftsteuerrechner 2024 - schnell und einfach die Erbschaftsteuer berechnen

Wer erbt, muss sich bei aller Trauer mitunter um steuerrechtliche Angelegenheiten kümmern – auch wenn es oft nicht leichtfällt. Einerseits gilt es, sich um die Erbschaft zu kümmern. Andererseits heißt es, steuerlichen Pflichten nachzukommen. Denn in Deutschland sind Erben unter bestimmten Umständen verpflichtet, Erbschaftsteuer zu bezahlen. Dabei müssen einige Faktoren wie Steuerklassen oder Freibeträge beachtet werden. Unser Rechner hilft Ihnen, schnell und unkompliziert Ihre Erbschaftsteuer zu berechnen.

Wann muss man Erbschaftsteuer zahlen?

Eine Erbschaft ist das gesamte Vermögen, das von einem Erblasser auf andere Personen als Ganzes übergeht. Bei mehreren Erben bilden diese eine Erbengemeinschaft.

Ein Erbe kann beispielsweise Bankvermögen und Wertpapiere des Verstorbenen, gegebenenfalls auch vorhandenes Betriebsvermögen und Immobilien umfassen.

Zum Vermögen zählen zugleich die Schulden des Erblassers. Eine auf das Vermögen beschränkte Annahme der Erbschaft ohne die Schulden ist rechtlich ausgeschlossen.

Das Erbschaftsteuergesetz regelt insbesondere die Steuerpflicht für den Vermögenserwerb von Todes wegen. Zu diesem kann es außer durch eine gesetzliche Erbfolge, Testament oder Erbvertrag auch durch ein Vermächtnis, aufgrund eines Pflichtteilsanspruchs, durch Schenkung auf den Todesfall oder durch einen zum Erblasser geschlossenen Vertrag zugunsten Dritter, wie etwa über eine Lebensversicherung, erfolgen. Die Steuerpflicht tritt meist auch dann ein, wenn der Erblasser oder eine vom Erbfall profitierende Person, wie insbesondere der Erbe, seinen ständigen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Aufgrund weitgehend fehlender Doppelbesteuerungsabkommen kann es dabei zu einer Erbschaftsteuerpflicht in Deutschland und im jeweiligen Ausland kommen.

Wer auf mindestens einer der zuvor genannten Weisen Vermögen erlangt, muss es innerhalb von drei Monaten nach seiner Kenntnis dem zuständigen Finanzamt anzeigen. Regelmäßig handelt es sich dabei um das Finanzamt, in dessen Gebiet der verstorbene Erblasser seinen letzten Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort hatte. Über abweichende Zuständigkeiten informieren die Bundesländer.

Die Anzeigepflicht entfällt, wenn der Erwerb aufgrund eines vor einem deutschen Gericht oder einem deutschen Notar eröffneten Testaments oder Erbvertrags erfolgt, aus der sich das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt. Diese Befreiung entfällt jedoch, wenn einer der folgenden Gegenstände zum erworbenen Vermögen gehört:

  • Grundbesitz
  • Betriebsvermögen
  • nicht börsennotierte Anteile an Kapitalgesellschaften wie etwa an einer GmbH
  • Auslandsvermögen

Die Frist zur Anzeigepflicht eines steuerpflichtigen Erwerbs ist nicht mit der Frist zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung zu verwechseln. Die Erklärung muss nur auf Verlangen des Finanzamts erfolgen. Dieses bestimmt auch die Abgabefrist für die Erbschaftsteuererklärung, die aber immer mindestens einen Monat betragen muss. 

Die Freibeträge bei der Erbschaftsteuerberechnung

Ob und gegebenenfalls wie viel Steuer auf das jeweilige Erbe anfällt, ist von mehreren Faktoren abhängig: Neben dem Wert des erhaltenen Vermögens sind Freibeträge, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad beziehungsweise dem Beziehungsverhältnis von Erbe und Erblasser richten, entscheidend.

Beim Freibetrag handelt es sich um den steuerfreien Betrag, also den Anteil am erworbenen Vermögen, auf den keine Erbschaftsteuer erhoben wird.

Freibeträge und Steuerklassen beim Erbe

Verhältnis zum Verstorbenen Freibetrag Steuerklasse Versorgungsfreibetrag
  • Ehepartner
  • Partner mit einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
500.000 Euro I 256.000 Euro
  • Kinder
  • Stief- und Adovtivkinder
  • Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind
400.000 Euro I 10.300 - 52.000 Euro
  • Enkelkinder
200.000 Euro I
  • Urenkel
  • Eltern
  • Großeltern
100.000 Euro I
  • geschiedener Ehegatte
  • Geschwister
  • Nichten/Neffen
  • Schwiegereltern
  • Stiefeltern
  • Schwiegerkind
20.000 Euro II
  • alle anderen
20.000 Euro III

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner erhalten einen zusätzlichen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro. Kinder, Stief- und Adoptivkinder und Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind, dürfen für einen Versorgungsfreibetrag noch keine 27 Jahre alt sein. Für diese Personen beträgt der zusätzliche Freibetrag bei einem Alter

  • bis zu 5 Jahren 52.000 Euro.
  • mehr als 5 bis 10 Jahren 41.000 Euro.
  • mehr als 10 bis 15 Jahren 30.700 Euro.
  • mehr als 15 bis 20 Jahren 20.500 Euro.
  • mehr als 20 Jahren bis zu Vollendung des 27. Lebensjahres 10.300 Euro.

Die Versorgungsfreibeträge gelten in voller Höhe, wenn der Erbe keine weiteren erbschaftsteuerfreien Versorgungsbezüge erhält, die nicht der Erbschaftsteuer unterliegen, wie z. B. Witwen- oder Waisenrente gem. SGB VI oder Versorgungsbezüge aus einer berufsständischen Pflichtversicherung.

Weitere Freibeträge gelten für Personen in Steuerklasse I, wenn sie Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke des Erblassers von Todes wegen erhalten. Der hierfür geltende Freibetrag beträgt 41.000 Euro.

Ein weiterer Freibetrag in Höhe von 12.000 Euro gilt zudem für andere bewegliche Sachen, wie zum Beispiel Autos oder Kunstgegenstände. Personen, die nach der obigen Tabelle den Steuerklassen II oder III zugeordnet sind, steht für die zuvor genannten Gegenstände dagegen nur ein Freibetrag von insgesamt 12.000 Euro zu. Von vornherein nicht vom Freibetrag nach § 13 Erbschaftsteuergesetz gedeckt sind Gegenstände, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehören, sowie Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen.

Berechnung der Erbschaftsteuer: Steuerklassen und Beispielberechnung

Wenn nach Abzug der Freibeträge und Versorgungsfreibeträge noch immer ein Wert vorhanden ist, muss dieser versteuert werden. Wie hoch der Steuersatz ist, hängt von der Steuerklasse und dem Wert des Erbes ab:

Höhe des Steuersatzes bei Erbschaft

Danach ergibt sich je nach der anzuwendenden Steuerklasse und des Werts des erworbenen Vermögens folgende Besteuerung:

Wert bis einschließlich Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
75.000 Euro 7 % 15 % 30 %
300.000 Euro 11 % 20 % 30 %
600.000 Euro 15 % 25 % 30 %
6.000.000 Euro 19 % 30 % 30 %
13.000.000 Euro 23 % 35 % 50 %
26.000.000 Euro 27 % 40 % 50 %
über 26.000.000 30 % 40 % 50 %

Rechenbeispiel für eine Erbschaft mit Immobilie

Frau Mustermann ist 40 Jahre alt und erbt als Alleinerbin von ihrem Vater dessen Geldvermögen in Höhe von 28.000 Euro und sein bis zu seinem Tod selbst genutztes Wohnhaus. Der für das Haus auf dem Markt erzielbare Kaufpreis und damit dessen Verkehrswert beläuft sich auf 365.000 Euro. Dieser Verkehrswert abzüglich eines Abschlags von zehn Prozent bestimmt die Grundlage des für die Erbschaftsteuer maßgeblichen Immobilienwerts. Die Wohnfläche beträgt 98 Quadratmeter.

Frau Mustermann hat vor, selbst in dem Haus zu wohnen. Wenn sie als Tochter das Haus mindestens zehn Jahre als Erstwohnsitz bewohnt, muss sie keine Erbschaftsteuer zahlen. Frau Mustermann muss jedoch zusätzlich beachten, dass zwischen Erbfall und Einzug nicht mehr als sechs Monate liegen. Andernfalls kann das Finanzamt die Nennung von Gründen verlangen. Zudem darf die Immobilie keine größere Wohnfläche als 200 Quadratmeter haben, wenn ein Erbe wie hier nicht Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner der verstorbenen Person war. Erst bei Einhaltung dieser weiteren Kriterien fällt für die geerbte Wohnimmobilie keine Erbschaftsteuer an. Zum Nachlass kommt noch der Hausrat ihres Vaters im Wert von 20.000 Euro und dessen Auto im Wert von 8.000 Euro hinzu. Beides liegt unterhalb der hier maßgeblichen Freibeträge von 42.000 Euro für den Hausrat und 12.000 Euro für sonstige bewegliche Gegenstände, zu denen das Auto zählt. Nachdem beide Freibeträge nicht überschritten werden, fällt für Frau Mustermann keine Erbschaftsteuer an.

Ein weiteres Beispiel: Herr Mustermann, 20 Jahre alt, erbt von seiner verstorbenen Mutter ein Vermögen in Höhe von 450.000 Euro. Die entstanden Erbfallkosten betragen 10.000 Euro. Erbfallkosten sind Kosten, die infolge der Nachlassabwicklung, Nachlassauseinandersetzung und der Bestattung des Erblassers samt Grabpflege entstehen. Erbfallkosten senken das der Erbschaftsteuer unterliegende Vermögen. Dabei können Erben insgesamt einen Pauschbetrag von 10.300 Euro als Erbfallkosten geltend machen. Deshalb wird dieser Betrag angenommen.

Herr Mustermann besitzt als Sohn seiner verstorbenen Mutter einen allgemeinen Freibetrag von 400.000 Euro bezüglich des von ihr erhaltenen Vermögens. Aufgrund seines Alters von 20 Jahren hat er zusätzlich noch einen Anspruch auf einen Versorgungsfreibetrag von 20.500 Euro. Die Erbfallkostenpauschale von 10.300 Euro wird zudem noch vom Nachlassvermögen abgezogen, um den steuerpflichtigen Anteil zu ermitteln.

Somit beläuft sich der steuerpflichtige Erbnachlass nach allen Abzügen auf 419.200 Euro. Der Steuersatz für Steuerklasse I und einem steuerpflichtigen Erbnachlass bis einschließlich 75.000 Euro beträgt 7 Prozent. Das heißt: Sieben Prozent der steuerpflichtigen 19.200 Euro ergeben eine Erbschaftsteuer von 1.344 Euro. Dieser Betrag muss an den Fiskus abgegeben werden.

Wie die Beispiele zeigen, ist die Berechnung der Erbschaftsteuer teilweise sehr komplex. Unser Erbschaftsteuerrechner beachtet alle gesetzlichen Regelungen. Die anfallenden Steuern können Sie damit schnell und einfach berechnen. Der Rechner schlüsselt für Sie die Freibeträge und die Zusammensetzung der anfallenden Steuerlast übersichtlich auf.

Mit Schenkung Erbschaftsteuer vermeiden?

Eine Schenkung zu Lebzeiten kann die Erbschaftsteuer senken oder ganz vermeiden. Zwar gelten für eine Schenkung weitgehend dieselben Bestimmungen wie für die Erbschaftsteuer, aber Empfänger von Schenkungen können die allgemeinen Freibeträge alle zehn Jahre voll ausschöpfen. Eine frühzeitige und durchdachte Vermögensübertragung bringt deshalb erhebliche Steuervorteile. Dabei sollten Beschenkter und Schenker die auch hier geltende Anzeigepflicht gegenüber dem zuständigen Finanzamt beachten.

Zum Schluss eine interessante sprachliche Gegebenheit: Heißt es nun Erbschaftssteuer oder Erbschaftsteuer? Zwei oder nur ein „s“? Richtig sind beide Schreibweisen. Empfohlen wird jedoch diejenige mit zwei „s“. Im wirtschaftlichen Kontext und im juristischen Sprachgebrauch ist der Begriff mit einem „s“ üblich. Dementsprechend ist auch die rechtliche Grundlage im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) festgehalten.

FAQs zum Thema Erbschaftsteuer berechnen

Wie wird die Erbschaftsteuer berechnet?

Die Erbschaftsteuer wird anhand unterschiedlicher Faktoren berechnet. Maßgeblich ist, wie viel man vom Erblasser geerbt hat und ob Freibeträge gelten. Diese hängen insbesondere vom Verhältnis zum Erblasser, vom eigenen Alter und der Art des von Todes wegen erhaltenen Vermögens ab.

Welche Freibeträge gelten bei der Erbschaftsteuer?

Welche Freibeträge jemand bei der Erbschaftsteuer geltend machen kann und wie hoch diese sind, hängt von der verwandtschaftlichen Beziehung des Verstorbenen zur Person ab, die von ihm das Vermögen erhält.

Unterschieden wird der allgemeine Freibetrag, der Versorgungsfreibetrag, der Hausratfreibetrag und der Freibetrag für sonstige bewegliche Gegenstände. Zudem kann der Erhalt einer Wohnimmobilie erbschaftsteuerfrei sein, wenn diese für mindestens zehn Jahre nach dem Tod des Erblassers vom Erben selbst bewohnt wird, z. B. vom Ehepartner, eingetragenem Lebenspartner, von Kindern oder Enkeln. Für die beiden zuletzt genannten Gruppen gilt zudem, dass die Wohnfläche maximal 200 Quadratmeter betragen darf. Liegt sie darüber, wird Erbschaftsteuer auf die Mehrfläche fällig.

(BWI)

Foto(s): ©Adobe Stock/mapoli-photo

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