Erbschaftssteuerbefreiung trotz verspätetem Einzug ins Familienheim?

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Das Erbschaftssteuerrecht bietet eine Steuerbefreiung für Kinder, die das Familienheim ihrer verstorbenen Eltern erben und dort einziehen. Aber was passiert, wenn das Kind nicht sofort einziehen kann? Ein aktuelles Urteil (Kammergericht (KG) Berlin, Beschl. v. 9.5.2023 (6 W 48/22)) klärt diese Frage.

Der Fall: Ein Erbe, eine vermietete Wohnung und ein verspäteter Einzug

Eine Frau erbt von ihrer Mutter einen Anteil an einem Zweifamilienhaus. Die Wohnung im Obergeschoss, die zuvor von der Mutter bewohnt wurde, ist vermietet. Die Mutter hatte die Wohnung vermietet, um die Kosten für ihr Pflegeheim zu decken. Nach dem Tod der Mutter kann die Tochter erst einziehen, wenn der Mietvertrag ausläuft. Sie beantragt trotzdem eine Steuerbefreiung für das Familienheim, die das Finanzamt ablehnt.

Das Urteil: Steuerbefreiung trotz verspätetem Einzug möglich

Das Gericht entscheidet, dass die Tochter trotz des verspäteten Einzugs Anspruch auf die Steuerbefreiung hat. Es stellt klar, dass die Steuerbefreiung auch dann gilt, wenn der Erblasser aus zwingenden Gründen, wie zum Beispiel einer Pflegebedürftigkeit, die Wohnung nicht mehr selbst nutzen konnte. Das Kind muss die Absicht haben, die Wohnung selbst zu nutzen und dies auch tatsächlich tun. Wenn das Kind aus zwingenden Gründen nicht sofort einziehen kann, wie in diesem Fall wegen eines laufenden Mietvertrags, bleibt die Steuerbefreiung bestehen.

Fazit: Die Umstände zählen

Dieses Urteil zeigt, dass die Steuerbefreiung für das Familienheim auch dann möglich ist, wenn das Kind aus zwingenden Gründen nicht sofort einziehen kann. Wichtig ist, dass das Kind die Absicht hat, die Wohnung selbst zu nutzen und dies auch umsetzt, sobald es möglich ist.

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Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht

Christian Keßler

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