Erbschaftssteuern in Spanien - die Erbschaftsteuerlast für nicht in Spanien ansässige Erben

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Wird ein deutscher Staatsbürger Erbe eines zumindest zum Teil in Spanien belegenen Nachlasses, stellt sich neben der Frage, wie die Eigentumsübertragung der Vermögenswerte veranlasst werden kann, vor allem die Problematik der für den in Spanien belegenen Nachlass anfallenden Erbschaftssteuer. Aufgrund der Tatsache, dass zwischen Spanien und Deutschland kein entsprechendes Doppelbesteuerungsabkommen existiert, ist die Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung in Spanien erforderlich.

In Spanien wurde die Zuständigkeit für die Bestimmung und Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuern mit dem Gesetz 22/2009 vom 18. Dezember (Ley 22/2009 del 18 de diciembre) auf die autonomen Regionen übertragen. Dies führte zu verschiedenen regionalen Erbschaftssteuergesetzen und nachfolgend zu unterschiedlichen Erbschaftsteuerlasten. Mittlerweile sind eine Vielzahl der autonomen Regionen dazu übergegangen, die Erbschaftsteuern durch Erhöhung der Freibeträge für die nächsten Angehörigen des Erblassers auf bis zu 99,9 % oder durch die Steuerbefreiung für z. B. die Familienwohnung etc. faktisch abzuschaffen.

Jedoch können deutsche Erben von dieser Entwicklung in der Regel nicht profitieren, denn in Spanien belegenes Vermögen unterliegt der autonomen Steuergesetzgebung und somit auch der autonomen Besteuerung nur dann, wenn sowohl der Erbe als auch der Erblasser seinen steuerlichen Wohnsitz (Residencia fiscal) in Spanien haben bzw. hatten. Dies ist zumindest die Auffassung der spanischen Finanzbehörden.

In den Fällen, in denen entweder die Erben oder der Erblasser beispielsweise in Deutschland resident sind bzw. waren, erfolgt die Erhebung und Zahlung der Erbschaftsteuer aufgrund der staatlichen Normen über die Erbschaftsteuer vor der zentralen Finanzbehörde in Madrid (Agencia Estatal de Administración Tributaria, AEAT). Die sehen bislang einen maximalen Steuerfreibetrag von 15.956,87 EUR vor, höhere Freibeträge können nur in Ausnahmefällen genutzt werden.

Als Konsequenz dieser Zuständigkeitsregelung im spanischen Erbrecht werden nicht in Spanien residierende Erben mit teilweise hohen Erbschaftssteuern belastet, während in Spanien residierende Erben kaum noch oder nur sehr geringe Erbschaftssteuern entrichten müssen.

Die Europäische Kommission ist bereits seit einiger Zeit der Auffassung, dass die spanische Regelung des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts eine gegen die Freizügigkeit und den freien Kapitalverkehr verstoßende und diskriminierende Rechtslage darstellt. Sie hatte das Königreich Spanien daher bereits am 05.05.2010 und am 17.02.2011 aufgefordert, die Vorschriften für die Erbschaft- und Schenkungsteuer derart zu ändern, dass kein Verstoß gegen die EU-Vorschriften besteht.

Nachdem das Königreich Spanien auf diese Aufforderungen nicht reagiert hat, legte die Europäische Kommission am 07.03.2012 Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ein und beantragt die Feststellung, dass Spanien durch seine Gesetzgebung über die Erbschafs- und Schenkungsteuer und der sich daraus ergebenden unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von in Spanien ansässigen und gebietsfremden Personen gegen Artikel 21 und 63 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union sowie die Artikel 28 und 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen hat. Das Verfahren wird unter dem Geschäftszeichen C-127/12 geführt.

Alle nicht in Spanien ansässigen Personen, die in den letzten Jahren Erbschaft- oder Schenkungsteuern an den spanischen Staat gezahlt haben, sollten daher den Ausgang des Verfahrens beobachten, da sich, je nach Entscheidung, Ansprüche auf Rückzahlung von rechtswidrig erhobenen Steuern ergeben könnten. Betroffene sollten beachten, dass im spanischen Recht Fristen für die Rückforderung von erhobenen Steuern gelten.

Bis zu der Entscheidung in dem Verfahren vor dem EuGH sollten sich Erben von z. B. Immobilieneigentum in Spanien vor der notariellen Erbschaftsannahme in Spanien ausreichend beraten lassen bzw. die zukünftige Erbsituation hinsichtlich der momentan noch herrschenden Rechtslage in Spanien vorausschauend planen.


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