Erbschein durch Vorlage einer bloßen Testamentskopie

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Dass unter Umständen auch die Vorlage einer Kopie eines Testaments ausreichen kann, um  - wie im vorliegenden Fall – im Erbschein als Alleinerbe festgestellt zu werden, hat das OLG Naumburg unter dem 29.03.2012 – 2 Wx  60/11 – bestätigt. Zwar ist der Nachweis eines sog. gewillkürten Erbrechtes aufgrund letztwilliger Verfügung grundsätzlich gem. §§ 2355, 2356 Abs. 1 S.1 BGB durch Vorlage der Originalurkunde zu führen. Ist diese jedoch nicht auffindbar, bleibt dennoch ein wirksam errichtetes Testament bestehen, wenn das Originaltestament ohne Willen und Zutun des Erblassers abhanden gekommen ist. Ob das Testament überhaupt formgültig zustande gekommen ist und wenn ja, welchen Inhalts, ist dabei durch alle zulässigen Beweismittel beweisbar. Ist dieser Beweis gelungen, trägt hingegen die Feststellungslast und damit die Nichterweislichkeit rechtshindernder oder -vernichtender Tatsachen derjenige, der, wie etwa aus einem Widerruf des formgültigen Testaments, hieraus Rechte herleiten will.


Demzufolge vermochte der Antragsteller sich mit Erfolg auf die Zeugenaussage seiner Ehefrau zu berufen, welche glaubhaft angab, sich während der Errichtung des Testaments bei dem Erblasser im Krankenhaus befunden und auf dessen Bitte hin eine Kopie hiervon gefertigt und sodann dem Erblasser das Original zurück gereicht zu haben. Von der Ablichtung, die sie in einem Kochbuch aufbewahrte, machte sie erst 10 Jahre nach dem Ableben des Erblassers auf einen einschlägigen Artikel in einer Fernsehzeitschrift hin Gebrauch.


Hiermit stehen nicht etwa, wie zuvor das Nachlassgericht angenommen hatte, die beiden Möglichkeiten eines bloßen Verlustes des Originaltestaments oder etwa dessen bewusste Vernichtung durch den Erblasser und ein darin zum Ausdruck gekommener Widerruf des Testamentes nebeneinander. Noch begründet, wie das OLG ausdrücklich betont, die bloße Nichtauffindbarkeit desselben eine tatsächliche Vermutung oder einen Erfahrungssatz dahin, dass das Testament vom Erblasser vernichtet worden sei.



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