Erbteilungsklage bzw. Aufhebung der Erbengemeinschaft

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Das Verfahren zur Erbteilungsklage ist vorgesehen, wenn sich die Miterben über die Aufteilung der im Gesamthandeigentum stehenden Nachlassgegenstände nicht einigen können. Der einfachste Weg ist, wenn sich die Miterben einvernehmlich auseinandersetzen und sich über die Aufteilung einer zur Erbmasse gehörenden Immobilie (Haus, Wohnung, Grundstück, Feld usw.) einigen. Die Aufteilung der Immobilie (wenn dies von der Gemeinde genehmigt wird) oder deren freihändiger Verkauf und die Verteilung des Erlöses unter den Erben sind möglich. Wenn sich ein oder mehrere Erben gegen die Aufteilung bzw. gegen den freihändigen Verkauf aussprechen, hat ein Miterbe gem. Paragraf 699 Türkisches Zivilgesetzbuch das Recht, eine Klage zur Aufteilung einbringen. Diese Klage wird als Erbteilungsklage bezeichnet, ihr ursprünglicher Name lautet „Izale-i Süyu“. Der Zweck dieser Klage ist, Streitigkeiten unter den Erben im Wege eines gerichtlichen Verfahrens zu bereinigen. 

Die Klage fällt in die Zuständigkeit der Amtsgerichte. Ist die Teilung des Nachlasses in natura möglich, hat der zuständige Richter eine gleichmäßige Aufteilung vorzunehmen. Widrigenfalls kommt es zu einer Teilungsversteigerung. Nach deren Abschluss wird der Versteigerungserlös unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft in Höhe ihrer jeweiligen Erbquote aufgeteilt. Schließlich kommt es zur Aufhebung der Miterbengemeinschaft. Eine Verwertung des den Verfahrensgegenstand bildenden Objekts außerhalb der Teilungsversteigerung ist nicht möglich. Ein freihändiger Verkauf ist ausgeschlossen.

Zur Feststellung des Wertes des Objekts kann das Gericht einen oder mehrere Sachverständige bestellen. Diese haben bei der Durchführung des Augenscheins, den Ort, an dem sich das Objekt befindet, aufzusuchen, den Nachlassgegenstand zu besichtigen und ein Gutachten zu erstellen. Das Gutachten wird allen Miterben zugestellt. Die Miterben sind legitimiert, binnen einer Frist von zwei Wochen ein Rechtsmittel zu erheben. Das Rechtsmittel bezieht sich in der Regel auf den als zu gering festgestellten Wert des Objekts. Die Inanspruchnahme des Rechtsmittels ist besonders ratsam, wenn es zu einer Teilungsversteigerung kommt und der Miterbe daran nicht teilnehmen wird. 

Ein anderer relevanter erwähnenswerter Punkt ist, dass, wenn die Klage von einem Miterben eingebracht wurde, andere Miterben die Teilungsversteigerung mit der Begründung, dass sie einen Verkauf nicht wünschen, nicht verhindern können. Eine Einstellung des Verfahrens können sie nicht erreichen. Sobald die Teilungsklage eingebracht ist und der Kläger die Klage nicht zurücknimmt, ist das Verfahren bis zur Aufhebung der Erbengemeinschaft, sei es im Wege einer Aufteilung oder einer Versteigerung, fortzuführen. Der Verteilungserlös, der dem Verfahren nicht beigetretenen Miterben zusteht und ihm noch nicht ausgehändigt wurde, wird auf ein Bankkonto hinterlegt. 

Sollten alle Miterben einverstanden sein, kann vorgesehen werden, dass bei der Teilungsversteigerung nur die Miterben teilnehmen und Dritte als Bieter ausgeschlossen werden. Damit wird ein Verkauf an Dritte verhindert. Eine Einbeziehung von Dritten ist allerdings immer dann ratsam, wenn die Miterben aufgrund von finanziellen Unterschieden lediglich einen geringen Preis anbieten können und somit ein Verkauf des Grundstückes unter dem Verkehrswert droht.

Wenn eine gleichmäßige Aufteilung des Grundstückes nicht möglich ist, ist einem Miterben, der einen geringeren Anteil erhält, Geldersatz zu leisten. 


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