Erbverhandlung in Bosnien und Herzegowina

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Im Erbverfahren wird festgelegt, wer die hinterlassenen Erben sind, was zum Nachlass gehört und welche Rechte den Erben, den Legataren und andere Personen bezüglich des Nachlasses zusteht.

Zuständigkeit für das Erbverfahren

Für das Erbverfahren ist in erster Instanz das Amtsgericht bzw. der Notar zuständig. Das Erbverfahren wird am Amtsgericht von einem Richter geleitet. Für das Erbverfahren ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verstorbene zum Sterbezeitpunkt gewohnt hat.

Wenn der Erblasser zum Sterbezeitpunkt nicht in Bosnien und Herzegowina gewohnt hat, ist für das Erbverfahren das örtliche Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt seinen Wohnsitz hatte, insofern gesetzlich oder durch internationale Verträge nicht anders geregelt ist. Wenn der Erblasser zum Sterbezeitpunkt weder in Bosnien und Herzegowina gewohnt hat noch einen Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina hatte, ist das örtliche Gericht, wo sich der Nachlass oder der Großteil des Nachlasses befindet, zuständig. Wenn sich kein Teil des Nachlasses in Bosnien und Herzegowina befindet, ist das örtliche Gericht zuständig, wo der Verstorbene als Staatsbürger eingeschrieben ist.

Die rechtlichen Erben

1. Erbreihenfolge

  • Die rechtlichen Erben sind Kinder des Verstorbenen und sein Ehegatte (unter Kindern versteht man eheliche und uneheliche Kinder).
  • Sie erben zu gleichen Anteilen.
  • Einen Erbteil, der einem früh verstorbenen Kind zukommen würde, wenn er den Erblasser überlebt hätte, bekommen seine Kinder (also die Enkel des Erblassers) zu gleichen Anteilen; und wenn eines der Enkelkinder vor dem Erblasser verstorben ist, wird der Teil, der ihm zustünde, wenn es zum Sterbezeitpunkt des Erblassers gelebt hätte, an seine Kinder vererbt (z. B. wenn der Vater drei Kinder hat und einen Ehepartner. Vor dem Vater stirbt sein Kind, das wiederum eigene Kinder hat). Der Sinn dieser Bestimmung ist, dass dann die Enkelkinder erben, wenn vor dem Erblasser dessen Kind stirbt.

2. Erbreihenfolge

  • Nach der Erbreihenfolge werden den Nachlass des Verstorbenen, der keine Angehörigen hat (Kinder, Enkel, Urenkel), sein Ehepartner und seine Eltern zu gleichen Anteilen erben (jeder ½).
  • Wenn der Verstorbene keinen Ehepartner hatte, erben alles seine Eltern.
  • Wenn ein Elternteil vor dem Erblasser stirbt, erben die anderen Kinder des verstorbenen Elternteils, also die Geschwister des Erblassers, diesen Anteil des Nachlasses.

3. Erbreihenfolge

Die Hinterlassenschaft des Verstorbenen, der weder eigene Angehörige noch Eltern oder einen Ehepartner hat, erben dessen Großeltern.



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