Erfolg beim Kammergericht: Kündigungsfrist für Bankkonto verlängert

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Der Kanzlei Bergdolt ist für einen von ihr vertretenen Mandanten ein Erfolg vor dem Kammergericht in Berlin gelungen. In einem Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung des Landgerichts Berlin hat das Kammergericht eine Entscheidung des Landgerichts abgeändert und die Kündigungsfrist für ein Geschäftskonto des Mandanten unserer Kanzlei verlängert. 

Was war geschehen? 

Die Mandantin ist ein Unternehmen, das mehrere Filialen in großen Städten in Deutschland unterhält. Sie unterhielt ein Konto bei einer Berliner Genossenschaftsbank. Die Zentrale der Firma lag in Düsseldorf; Filialen gab es neben Berlin unter anderem auch in Hamburg. Die Berliner Genossenschaftsbank kündigte nun das Konto ohne Angabe eines Grundes und mit einer zweimonatigen Frist. Das Kündigungsschreiben schickte sie an die Filiale in Hamburg. Noch nie war dorthin auch nur irgendeine Mitteilung der Bank geschickt worden. Man korrespondierte immer mit der Zentrale bis zu diesem Zeitpunkt. Die Unternehmerin rechnete dort nicht mit der Kündigung und nahm sie dementsprechend erst nach Ablauf der zweimonatigen Kündigungsfrist zu Kenntnis, als sie routinemäßig in die Zentrale nach Düsseldorf weitergeleitet wurde. Von der Kündigung des Kontos erfuhr sie also erst, nachdem es bereits gekündigt war. 

Neben anderen Argumenten setzte die Argumentation unserer Kanzlei hier an. Denn es ist im Geschäftsverkehr anerkannt, dass die Korrespondenz mit einer (auch im Handelsregister eingetragen) Adresse einer Niederlassung nur erfolgen kann, wenn es erwartet werden darf und das für diese Niederlassung als üblich anzusehen wäre.

Im Gegensatz zum Landgericht hat das Kammergericht dies auch so gesehen. Es hat daher entschieden, dass die Kündigungsfrist insoweit umzudeuten ist (§ 140 BGB), als sie zu laufen beginnt, als der Geschäftsführer des Unternehmens tatsächlich Kenntnis von der Kündigung hatte.

Was heißt das?

Oft ist es schwer, sich gegen Kündigungen von Banken grundsätzlich zu wehren. Banken haben hier weitgehende Rechte. Regelmäßig räumen sie aber ihren Kunden nur die in den AGB der Privatbanken, Sparkassen und Genossenschaftsbanken festgehaltene Mindest-Kündigungsfrist von zwei Monaten ein. Für viele Unternehmen ist dies schlicht zu wenig, um sich um die Abwicklung des Kontos und eine neue Bankverbindung zu kümmern, Kunden zu informieren etc. Derartige besondere Interessen des Kunden müssen die Banken berücksichtigen. 

Der Kanzlei Bergdolt ist es schon in zahlreichen Fällen an verschiedenen Gerichten im ganzen Bundesgebiet gelungen, einstweilige Verfügungen gegen Banken und Sparkassen zu erlangen, die daraufhin Kündigungsfristen für Konten verlängern mussten. 

Auch im außergerichtlichen Bereich haben wir bereits Verhandlungserfolge erzielt. Wer sich früh genug an die Bank wendet, kann oft durch das Gespräch versuchen, die Gründe für die Kündigung herauszufinden, diese gegebenenfalls zu beseitigen oder zumindest eine längere Frist zu erhalten. Wichtig ist es, möglichst schnell zu reagieren, um möglichst viel Zeit zu haben, um mit der Bank eine gemeinsame, produktive Lösung zu erzielen. Ein Gerichtsverfahren sollte, auch wenn unsere Erfolgsquote hier sehr gut ist, nur als letztes verwendet werden. 

Gerne beraten wir Sie in derartigen Angelegenheiten und helfen Ihnen, wenn eine Kündigung bereits erklärt ist oder unmittelbar bevorsteht. Nehmen Sie gerne Kontakt zu unserer Kanzlei hierzu auf.


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