Erfolgreicher Widerruf des Immobiliendarlehens wegen fehlerhafter Angabe des Effektivzinssatzes

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In vielen Fällen kann ein Widerruf auf eine fehlerhafte Angabe des Effektivzinssatzes gestützt werden, denn der Effektivzinssatz ist eine der Pflichtangaben, deren korrekte Angabe erst den Lauf der Widerrufsfrist in Gang setzt, § 495 Abs. 2 Nr. 2 b BGB i.V.m. § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 EGBGB.

Gemäß Art. 247 § 6 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB ist der effektive Jahreszins eine notwendige Pflichtangabe und muss nach § 6 der Preisangabenverordnung berechnet werden.

Gemäß Art. 247 § 6 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB ist der effektive Jahreszins eine notwendige Pflichtangabe und muss nach § 6 der Preisangabenverordnung berechnet werden.

Dabei müssen die Kosten für sämtliche Versicherungen, deren Abschluss Voraussetzung dafür ist, dass das Darlehen überhaupt oder zu diesen Konditionen abgeschlossen wird, in die Berechnung des Effektivzinssatzes einbezogen werden.

Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Darlehensgeber die Kosten kennt, sondern dass er sie bei objektivierter Betrachtungsweise kennen kann.

Kosten einer Risikolebensversicherung oder Gebäudeversicherung

Damit müssen etwa die Kosten einer verpflichtenden Risikolebensversicherung ebenso einbezogen werden wie die einer verpflichtenden Gebäudeversicherung, die regelmäßig vom Darlehensgeber verlangt wird.
Hat der Darlehensgeber dies nicht getan und den Effektivzinssatz damit zu niedrig angegeben, eröffnet dies die Möglichkeit für einen Widerruf, so etwa Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 26.03.2019, Az. 4 U 102/18.

Bank ist beweisbelastet

Die Beweislast für die Richtigkeit des Effektivzinssatzes trifft die Beklagte.

Dass auch fehlerhafte Pflichtangaben den Lauf der Widerrufsfrist nicht eröffnen, bestätigt der von uns erstrittene Hinweisbeschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 12.06.2019, Az. 7 U 85/18. Dies wird auch durch die gesetzlichen Regelungen in §§ 494 Abs. 3, Abs. 7 Satz 1 und 2 BGB aF bestätigt, so auch (jeweils von uns erstritten) LG Frankenthal, Urteil vom 12.07.2018, Az. 7 O 224/17, bestätigt durch LG Mannheim, Urteil vom 07.02.2020, Az. 9 O 214/19.

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Foto(s): @Pfirrmann

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