Ergänzende Altersvorsorge bei bestehender Unterhaltspflicht

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Ein Unterhaltsschuldner kann von seinen steuerpflichtigen Einkünften die angemessenen Vorsorgeaufwendungen abziehen. Es handelt sich hierbei um die Aufwendungen für Krankheits- und Pflegevorsorge, für Alters- und Berufsunfähigkeitsvorsorge sowie für den Fall der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Für eine zusätzliche „sekundäre" Altersvorsorge werden auch bei bestehender Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung oder bei Personen mit beamtenrechtlichen Status Aufwendungen bis zu 5 % des Gesamtbruttoeinkommens beim Elternunterhalt und bis zu 4 % beim Ehegatten- und Kindesunterhalt als angemessen angesehen. Beim Unterhalt für Minderjährige oder privilegierte volljährige Kinder gilt dies nur dann, wenn der Mindestbedarf der Unterhaltsberechtigten gedeckt ist. Diese Grundsätze gelten auch für erwerbstätige Personen, die nicht der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegen. Dieser Personenkreis kann im Regelfall beim Elternunterhalt bis zu 25 % und beim Ehegatten- und Kindesunterhalt bis zu 24 % des Bruttoeinkommens für tatsächlich geleistete Aufwendungen zur Altersvorsorge abziehen, da diese von der Rechtsprechung als angemessen angesehen werden. Zu beachten ist, dass diese Zahlungen allerdings tatsächlich für die Altersvorsorge verwandt werden müssen.


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