Erhebliche Erhöhung des Kindesunterhalts ab dem 01.01.2024!

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Die neue Mindestunterhaltsverordnung für den Kindesunterhalt wurde aktuell im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2023 I Nr. 330) veröffentlicht. Wie erwartet mit Steigerungen um die 10%! Dies wird Grundlage der neuen Düsseldorfer Tabelle ab Januar 2024 sein.

 Das sind die neuen Beträge des Mindestunterhalts:

0-5 Jahre - 480 EUR statt bisher 437 EUR
6-11 Jahre - 551 EUR statt bisher 502 EUR
12-17 Jahre - 645 EUR statt bisher 588 EUR

Das hälftige Kindergeld (derzeit 125 EUR) ist dabei noch zur Ermittlung des konkreten Zahlbetrages abzuziehen. Der Unterhalt bei höheren Einkommen wird im gleichen prozentualen Umfang angehoben. Auch der Unterhaltsvorschuss (Mindestunterhalt abzüglich des vollen Kindergeldes von 250 EUR) erhöht sich dadurch merklich. 

Unklar ist bislang, ob die Selbstbehalte für Unterhaltspflichtige (derzeit 1370 EUR für Erwerbstätige) zum 01.01.2024 ebenfalls angehoben werden. Das bisherige Kindergeld von 250 EUR monatlich wird in 2024 voraussichtlich nicht erhöht werden.

Die Pläne der aktuellen Bundesregierung für eine Reform des Unterhaltsrechts befinden sich derzeit noch im Stadium der Diskussion. Im Wesentlichen wird sich dadurch jedoch nicht die Höhe des Unterhaltsbedarfs ändern, sondern voraussichtlich nur eine Modifikation der Ermittlung der Selbstbehalte der Unterhaltspflichtigen vorgenommen. Hierzu zwingen insbesondere die regional stark abweichenden Wohnkosten der Unterhaltspflichtigen.

Es ist nach Veröffentlichung der neuen Düsseldorfer Tabelle zu empfehlen, bestehende Unterhaltstitel, zum Beispiel Unterhaltsbeschlüsse oder Jugendamtsurkunden, dahingehend zu überprüfen, ob der Unterhaltspflichtige in diesen Größenordnungen überhaupt noch leistungsfähig ist. Gegebenenfalls muss rechtzeitig eine entsprechende Anpassung beantragt werden.

Rechtsanwälte WOLFF & RAMBOW PartG

https://wolff-rambow.de


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