Nachweis über die Verwendung des Kindesunterhalts

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Wer seine minderjährigen Kinder nach der Trennung nicht selbst betreut, aber jeden Monat Unterhalt für sie zahlt, möchte natürlich, dass dieses Geld sinnvoll für sie verwendet wird. Die Zahlungen laufen zumeist auf das Konto des oder der betreuenden Partners, da dieser das Kind gesetzlich vertritt. Sollte der betreuende Elternteil nun z.B. einen verschwenderischen Lebensstil an den Tag legen, während gleichzeitig der Unterhaltszahlende Mängel in der Betreuung oder Verköstigung des Kindes feststellt, liegt der Verdacht einer Zweckentfremdung des gezahlten Kindesunterhalts nahe. Doch inwieweit kann man die Offenlegung über die Verwendung des Kindesunterhalts einfordern? Erfahren Sie hier, welche Eingriffsmöglichkeiten Sie haben.

Wofür sind Kindergeld und Kindesunterhalt da?

Kindergeld soll die grundlegende Versorgung des Kindes von dessen Geburt an bis kürzestens zu seinem 18. Lebensjahr sicherstellen. Es ist eine staatliche Transferleistung, beträgt aktuell pro Kind 250 EUR und wird unabhängig vom Zusammen- oder Getrenntleben der Eltern gezahlt. Es soll jedoch im Falle einer Trennung der Eltern derjenige Elternteil empfangen, bei dem das jeweilige Kind wohnt. Dafür reduziert sich die Menge des Barunterhalts, die der nichtbetreuende Elternteil nach der Trennung an das Kind zu zahlen hat.

Der Verwendungszweck dieses (Bar)kindesunterhalts wird qua Gesetz nicht genau definiert. Er soll jedoch das Existenzminimum des Kindes absichern und damit nur für Dinge ausgegeben werden, die das Wohl und die Interessen des Kindes verfolgen. Dies muss der betreuende Elternteil durchsetzen.

Ausgaben vom Kindes- und Ehegattenunterhalt auseinanderhalten?

Muss der Unterhaltsschuldende nach einer Scheidung außer seinem Kind auch den Ex-Partner unterstützen, zahlt er Kindes- und Trennungsunterhalt, später ggf. auch nachehelichen Unterhalt. Reicht sein Einkommen nicht für beides aus, ist nach der gesetzlichen Rangfolge immer erst der Kindesunterhalt zu zahlen.

Beide Zahlungen fließen in dieselbe Kasse, was logisch anmutet und eigentlich auch kein Problem darstellt. Es wird erst zu einem, wenn der Vorwurf erhoben wird, dass der das Kind betreuende Ex-Partner den Kindesunterhalt für sich ausgibt. Bei der parallelen Zahlung mehrerer Unterhaltsarten ist es besonders schwer auseinanderzuhalten, von welchem Geld welches Wohl (das des Kindes oder das des Erwachsenen) durch diese und jene Ausgabe gestützt werden sollte.

Dieselbe Konstellation haben Sie, wenn der betreuende Elternteil selbst berufstätig ist und sich Einnahmen und Ausgaben nach wie vor vermischen können.

Keine Offenlegung zur Verwendung des Kindesunterhalts

Das Bundesministerium der Justiz ließ dazu in einer Stellungnahme verlauten, dass es keine Kontrollmöglichkeiten hierfür gebe. Allein deswegen schon nicht, da Unterhalt nicht zwingend jeden Monat verbraucht worden sein müsse.

Anders verdeutlicht: Niemand kann sicher feststellen, ob sich

  1. eine dem unterhaltszahlenden Elternteil missfallende Ausgabe für den Ex-Partner selbst nicht noch durch die Ersparnis aus dem Trennungsunterhalt des Vormonats finanziert bzw.
  2. eine fehlende Investition für das Kind zum Zeitpunkt X nicht doch dadurch begründet, dass im Vormonat ein höherer Bedarf an Kindesunterhalt vorlag, der nun eben fehlt.

Bei Zweckentfremdung nicht eigenmächtig des Kindesunterhalt kürzen

Es gibt zahlreiche Fälle, in denen der Unterhaltsschuldende zwar gemeinsame Skiurlaube, alle Kurse in der Schule und Vereine etc. bezahlt, ein regelmäßiger und häufiger Umgang zu den Kindern gepflegt wird, aber die Kinder zu Hause Toastbrot und Tiefkühlpizza en masse vorgesetzt bekommen (nicht unbedingt aber schon bei veganer Kost).

Unterhaltszahlende überlegen dann irgendwann aus Frust, ihre Zahlungen eigenmächtig einzustellen oder zu reduzieren. Wenn dem Anschein nach ja genug Geld zum Leben da zu sein scheint, der Kindesunterhalt jedoch nur nicht beim Kind ankommt, verstehen sie es als erzieherische Maßnahme gegenüber ihren Ex-Partnern, mit dem Geld, an dem der Erwachsene kein Recht hat es für sich zu nutzen, doch in Zukunft klüger hauszuhalten.

Dies ist aus einem rechtlichen und einem praktischen Grund leider keine gute Idee:

  1. Sollte der Kindesunterhalt rechtsverbindlich tituliert sein, (per Jugendamtsurkunde oder notarieller Vereinbarung), schneidet man sich nur selbst ins eigene Fleisch, da die Gegenseite sich das Geld durch eine Zwangsvollstreckung holen könnte und der Bock damit zum Gärtner gemacht würde.
  2. Zum anderen hätte das Kind dann noch weniger Geld zur Verfügung, wenn man unterstellt, dass ein Teil des Kindesunterhalts davor tatsächlich zweckentfremdet worden wäre.

Quo vadis, Kindesunterhalt?

Partner gibt Kindesunterhalt für sich aus – was Sie tun können

Ihr Ex-Partner ist seinem zu betreuenden Kind gegenüber rechenschaftspflichtig, was die Verwendung des Kindesunterhalts angeht. Allein wird das minderjährige Kind diesen Anspruch nur nicht geltend machen können. In Fällen, in denen Gespräche und ggf. Mediationen nichts helfen, haben Sie folgende Möglichkeiten.

Sorgerecht anzweifeln – wenn Zweckentfremdung nur die Spitze des Eisbergs ist

Gibt der betreuende Elternteil die monatlichen Einkünfte samt des Unterhalts hauptsächlich für Fast Food oder alkoholische Getränke aus, dürfte das Problem der nicht zweckgebundenen Ausgaben nur die Spitze des Eisbergs sein. Wer nicht in der Lage ist, die Mindestbedürfnisse eines Kindes zu erfüllen, oder das nicht einmal anstrebt, dessen Sorgerecht steht zur Disposition.

Die Hürden, jemandem das Sorgerecht zu entziehen, sind hoch. Soweit sich der Vorwurf darauf beschränkt, dass der betreuende Elternteil den Kindesunterhalt für sich ausgibt, wird das Jugendamt nicht zwingend tätig. Gleichwohl können Sie anregen, dass die Mitarbeiter sich vor Ort ein Bild der Lage machen. Wie schon erwähnt, ist ein auf starken Indizien beruhender Verdacht der missbräuchlichen Verwendung des Unterhalts nur die Folge tieferliegender, das Kindeswohl oftmals gefährdender Ursachen.

Doch seien Sie ich dabei besser sicher. Der Besuch des Jugendamts ruft bei vielen Eltern Abwehrreaktionen und starke Emotionen hervor. Steht doch der Vorwurf ungesagt im Raum, dass sie sich allein nicht um die Kindesbetreuung kümmern könnten – selbst wenn dies objektiv der Fall sein sollte. Eine auf Kooperation ausgelegte Kommunikation zwischen beiden Elternteilen dürfte hier Brüche erfahren. Es gibt darum noch weitere Möglichkeiten.

Übertragung der Vermögenssorge

Im Vorausgriff – es gibt Menschen, die in ihrem Leben nie gelernt haben, verantwortungsvoll mit Geld umzugehen. Für die immer andere die Finanzen verwaltet haben, in ihrer Ehe vielleicht sogar der Partner, dem das nicht auffiel und der auch bis heute nichts davon weiß. Vielleicht ist es sogar dem scheinbar verschwenderisch (oder manisch geizig) lebendem Elternteil bewusst, dass er/sie kein guter Finanzwirt ist, traut sich aber keinen Hilfeschrei zu.

Es wäre suboptimal, in so einem nicht ausschließbaren Fall sofort die Vermögenssorge an sich reißen zu wollen, da

  1. auch dies mit einer gefühlten Bevormundung einherginge, wenn Sie sich z.B. jede Rechnung vorlegen ließen und
  2. Sie praktisch auch nicht viel mehr tun könnten, als ein Girokonto für Ihr Kind einzurichten, das am Ende ja doch vom Ex-Partner für Abhebungen benutzt würde, auch wenn es jeweils kleinere Beträge wären und nicht mehr der gesamte Monatsbetrag.

Zur Erläuterung: Die Übertragung der Vermögenssorge sieht von einer Beanspruchung des alleinigen Sorgerechts ab, das Kind verbliebe in der Obhut des bisherigen Elternteils und der unterhaltszahlende Elternteil würde das Vermögen des Kindes verwalten.

Versteckte Ursachen herausfinden

Besser ist ein behutsames Vortasten an die Problematik, solange die Verhältnisse noch nicht gänzlich außer Kontrolle geraten sind. Sprechen Sie Ihren Ex-Partner in einer ruhigen Minute auf Ihre Sorgen an. Machen Sie deutlich, dass es Ihnen nicht um Streit geht, sondern um das Beste für Ihr Kind. Sie könnten z.B. vereinbaren,

  • die Beschaffung größerer Ausgaben wie Geburtstagsgeschenke für das Kind gemeinsam zu übernehmen,
  • ein großzügigeres Umgangsrecht wahrzunehmen oder
  • eine Aufstellung der monatlichen Ausgaben zu erhalten, zunächst um herauszufinden: „Habt ihr beide genug Geld im Monat?“ – daran würde man sehen, ob, woran und wie viel Liquidität fehlt.

Eventuell offenbaren sich versteckte Probleme, von denen der Unterhaltszahler nichts wusste. Wie Sie damit umgehen, bleibt dann immer noch Ihnen überlassen, aber Sie hätten zumindest eine Begründung für etwas, was Sie sich ansonsten nur durch Vermutungen erklären konnten.

Fazit – dem Kind ein Vorbild sein

Verfügt der betreuende Elternteil über keine glückliche Hand beim Ausgeben von Geld, empfiehlt es sich nicht zuletzt der Kinder wegen einzuschreiten, damit auch sie einen vernünftigen Umgang mit Euro und Cent erlernen. Bewahren Sie jedoch Maß und Mitte, damit Ihr Nachwuchs auch einen mindestens genauso wichtigen Aspekt im Leben ebenfalls richtig mitbekommt – und zwar, wie Sie sich als Erwachsene korrekt streiten.

Müssen Sie indes die korrekte Unterhaltshöhe erst berechnen lassen oder haben das Gefühl zu wenig Kindes- oder Trennungsunterhalt zu bekommen, senden Sie mir diesbetreffend, oder auch bei Fragen zur Zweckentfremdung von Kindesunterhalt, gern eine Nachricht.

PS: Sollten Sie selbst einmal so eine Auseinandersetzung geführt haben, an deren Ende Sie eine gute Lösung gefunden haben, schreiben Sie mir gerne, wie Sie das geschafft haben. Es lohnt vielleicht, sie in diesen Artikel mit aufzunehmen!

Ihr RA Oliver Worms

Foto(s): iurFRIEND

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