Erhöhter Schallschutz bei Doppelhaushälfte

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Der Einhaltung des Schallschutzes bei Neubauten kommt zunehmend eine verstärkte Bedeutung zu, womit sich nun erneut der BGH zu befassen hatte.

Neubauers (Namen geändert) hatten einen Bauvertrag über eine vom Bauunternehmer zu errichtende Doppelhaushälfte geschlossen. In der Baubeschreibung hieß es, dass die Mindestanforderungen an den Schallschutz überschritten werden sollen. Nach Bezug der Doppelhaushälfte rügten Neubauers, dass die erhöhten Schallschutzwerte der Beilage 2 zur DIN 4109 nicht eingehalten sei. Beide Doppelhaushälften einschließlich der Bodenplatte müssten durch eine Fuge mit Mineralfaserdämmung getrennt werden. Der Bauunternehmer meinte, er schulde nur den einfachen Schallschutz. Der BGH stellte klar, dass mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarung Neubauers erwarten könnten, dass der übliche Qualitäts- und Komfortstandard eingehalten werde. Dies sind in aller Regel erhöhte Schallschutzwerte, wie bereits andere Oberlandesgerichte entschieden haben.

Auch das Argument des Bauunternehmers, die Schallschutzmängel könnten durch Vorsatzschalen behoben werden, lies der BGH nicht gelten. Grundsätzlich müssten Neubauers den dadurch bedingten Raumverlust nicht hinnehmen. Nur wenn die Kosten für die Trennung der Doppelhaushälften völlig unverhältnismäßig seien, könnte ausnahmsweise etwas anderes gelten (BGH, Urteil vom 14.6.2007 - VII ZR 45/06).

 


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