Ermittlungsverfahren durch den Zoll-mögliche Strafen- Rat und Hilfe vom Fachanwalt!

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Das Zollfahndungsamt Hamburg  ist für alle Zollstraftaten in Hamburg, und Schleswig-Holstein sowie in den Häfen Bremerhaven und Jade-Weser-Port zuständig. 

Natürlich sind der Schmuggel von Heroin, Kokain, Haschisch, Kath und Zigaretten medienwirksame Ermittlungsverfahren, jedoch sind die Aufgabenbereiche des Zolls viel umfangreicher.

Das Zollstrafrecht ist eng mit dem Steuerstrafrecht verbunden. Deswegen benennt § 369 der Abgabeordnung (AO) die Zollstraftaten als die Straftaten, die nach dem Steuergesetz strafbar sind. Darunter fallen Zollhinterziehung (§§ 3 Abs 3, 370 AO), Begünstigung (§ 369 Abs. 1 Nr. 4 AO), Bannbruch (§ 372 AO) gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel (§ 373 AO), Steuerhehlerei (§ 374 AO) und Steuerzeichenfälschung (§§ 148, 149 StGB, § 369 Abs. 1 Nr. 3 AO).

Konkret kann sich die Tathandlung dabei ganz unterschiedlich gestalten. Beispielsweise wird die Ware falsch oder gar nicht deklariert. Dies kann zum Beispiel durch die völlige Verheimlichung von Waren, die Falschangabe über die Typenbezeichnung oder aber die Angabe eines zu geringen Warenwertes geschehen. Meist sind damit Verstöße gegen die Abgabenordnung verbunden, was zusätzlich zu einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung führt.

Bei umfangreichen Tatvorwürfen sind durchweg  langjährige Haftstrafen möglich. Zusätzlich droht die Einziehung des Vermögens, hohe Unternehmensgeldbußen und die Gewerbeuntersagung oder das Verbot der weiteren Tätigkeit als Geschäftsführer. 

Die Folgen können daher neben einem möglichen Freiheitsentzug die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Unternehmens und des persönlich Haftenden sein.

Meist erfahren die Betroffenen erst durch die Durchsuchung von Betriebsstätten und der eigenen Wohnung von der Einleitung des Verfahrens. Dann gilt unbedingt das gegenüber den Beamten keine Angaben zum Sachverhalt gemacht werden und die oberste Priorität die Beauftragung eines erfahrenen Strafverteidigers ist.

Dieser kann der Verwertung der beschlagnahmten Beweismittel widersprechen, die Einziehungsentscheidung verhindern oder beenden und mittels der Akten eine geeignete Verteidigungsstrategie entwerfen.

Der meist grenzüberschreitende Bezug und die spezielle Rechtsmaterie erfordern hier besondere Kenntnisse und Erfahrungen. Es sind Kenntnisse im Zoll-, Straf- und europäischen Recht notwendig. Der Gang des Verfahrens richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften der StPO, deren Verfahrensregeln von den meisten Rechtsanwälten oder gar Steuerberatern nicht für solche Fälle ausreichend beherrscht werden.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Seine Kanzlei hat Kooperationen in Dänemark, Polen und den USA. So ist auch bei schwerwiegenden Tatvorwürfen eine exzellente grenzüberschreitende Betreuung gewährleistet.

Er verteidigt bundesweit pro Jahr in ca. 300 Wirtschaftsstrafverfahren und hat bisher bei der überwiegenden Anzahl  eine Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch erreicht. Selbst bei einer Verurteilung konnte durch entsprechende Zahlungsvereinbarungen das wirtschaftliche Überleben der Betroffenen gesichert werden. 

Wenn Sie Fragen haben, senden Sie diese einfach per mail oder rufen Sie in der Kanzlei von Rechtsanwalt Andreas Junge an. Diese hat Büros in Berlin und Kiel sowie eine Zweigstelle in Cottbus. Die eventuelle örtliche Entfernung steht einer erfolgreichen Verteidigung nicht entgegen.

Eine kurzfristige Kontaktaufnahme ist auch über Handy : 01792346907 möglich.  Signal und WhatsApp stehen als Messenger zur Verfügung.



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