Ermittlungsverfahren wegen Schwarzarbeit sowie Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt- Hilfe vom Fachanwalt!

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Jedes Hauptzollamt hat eine eine Abteilung Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FSK). Diese überprüfen, ob mittels Dienstverträgen die Arbeitnehmereigenschaft von Beschäftigen verschleiert werden soll. Razzien, beispielsweise des Hauptzollamtes Itzehoe, haben dabei meist Schwerpunkte in der Gastronomie, dem Baugewerbe, fleischverarbeitenden Betrieben und ähnlichen Bereichen, wo zumeist ungelernte oder ausländische Auftragnehmer eingesetzt werden.

Plötzlich und unerwartet durchgeführte Kontrollen und Durchsuchungen hinterlassen bei den Betroffenen meist nicht nur ein Gefühl der Verunsicherung und Ratlosigkeit, sondern sind fast immer der Beginn von Ermittlungsverfahren. Diese können nicht nur schwere strafrechtliche Konsequenzen haben, sondern durch mögliche Rückzahlungsansprüche samt Zinsen die wirtschaftliche Zukunft von Unternehmen und persönlich Haftenden vernichten.

Der Vorwurf, scheinselbständige Arbeitnehmer zu beschäftigen, ist sehr schnell erhoben. Dabei geht es um Verstöße gegen § 266 a StGB und das SchwarzArbG.

Formaljuristisch liegt Scheinselbständigkeit vor, wenn mit dem formal selbstständigen Auftragnehmer ein tatsächliches Arbeitsverhältnis besteht.

Dabei wird geprüft, ob der Arbeitnehmer weisungsgebunden ist, ob er weitere Auftraggeber hat, festgegebene Arbeitszeiten vorliegen, ob in regelmäßigen Zeiträumen Tätigkeitsberichte geschrieben werden und ihm seine Arbeitsmaterialien gestellt werden.

Die Prüfung erfolgt sehr oft pauschal zu Lasten des Beschuldigten. 

Daher empfiehlt es sich, so früh wie möglich einen erfahrenen und spezialisierten Verteidiger zu beauftragen.

Denn die Folgen eines solchen Ermittlungsverfahrens können  schwerwiegend sein. In Betracht kommen ein Berufsverbot, § 70 StGB, die Verneinung der Eignung zum Geschäftsführer einer GmbH, § 6 Abs. 2 S.2. Nr. 3e GmbHG, eine Gewerbeunterlassung wegen Unzuverlässigkeit, § 35 GewO sowie eventuell Schadensersatzansprüche gegen den persönlich Veranwortlichen, z.Bsp den Geschäftsführer einer GmbH.

Für die wirtschaftliche Existenz besonders gefährlich sind die Folgen einer möglichen Vermögensabschöpfung. Hier kann eine Einziehung der Taterträge angeordnet werden, selbst dann, wenn Ersatzansprüche Dritter (etwa der Sozialkassen bestehen). 

Dem kann aber fast immer erfolgreich entgegengehalten werden, dass zu vorschnell die Voraussetzungen einer Scheinselbständigkeit bejaht wurden. Eine detaillierte und konkret belegbare Beschreibung des Auftragsverhältnisses ist meist der Beginn der Einstellung des Verfahrens. Oft ist auch der vermeintliche Schaden zu hoch berechnet oder der erforderliche Vorsatz zu vorschnell angenommen. 

Eine konkrete Verteidigungsstrategie kann aber immer erst nach Kenntnis des Einzelfalls ausgearbeitet werden.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Seine Kanzlei hat Standorte in Berlin und Kiel sowie eine Zweigstelle in Cottbus. 

Er verteidigt bundesweit in zahlreichen Wirtschaftsstrafverfahren und hat bei der überwiegenden Anzahl  eine Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch erreicht. Selbst bei einer Verurteilung konnte durch entsprechende Zahlungsvereinbarungen mit dem Finanzamt das wirtschaftliche Überleben der Betroffenen gesichert werden. 

Wenn Sie Fragen haben, senden Sie diese einfach per mail oder rufen Sie in der Kanzlei von Rechtsanwalt Andreas Junge an.  

Die Ersteinschätzung Ihres Falles ist für Sie völlig kostenlos und ohne Verpflichtung.

Eine  kurzfristige Kontaktaufnahme ist auch unter  01792346907 möglich. Telegram, TelegrammX, Signal und WhatsApp stehen als Messenger zur Verfügung.



Foto(s): andreas junge

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