Erneut: Abmahnung vom Verein Wirtschaft im Wettbewerb

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Hier in der Kanzlei wurde erneut eine Abmahnung des Vereins Wirtschaft im Wettbewerb Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e.V. zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch eine solche Abmahnung erhalten haben, berate ich gern auch Sie.

Zu der hier vorliegenden Abmahnung:

Die hier vorliegende Abmahnung bezieht sich auf den Vorwurf einer wettbewerbswidrigen Werbung auf dem Online-Marktplatz Amazon.

Unter Verweis auf eine konkrete Amazon-Produktseite wird die Werbung mit dem Hinweis „TÜV geprüft“ als wettbewerbswidrig moniert.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Werbung mit Auszeichnungen und Tests sei nur zulässig, wenn sie das wahre Ergebnis des Tests und seine Ergebnisse zwar verkürzt, aber im Kern korrekt und unverfälscht darstelle und der Werbeadressat die Möglichkeit habe, sich näher über deren Inhalt zu informieren. Deshalb müsse ein Test zumindest nach Tester und Fundstelle der Veröffentlichung konkretisiert werden. Wer für seine Waren mit einem Test oder einem Prüfsiegel werbe, müsse angeben, was Gegenstand der Prüfung war. Dies könne durch die Angabe einer Fundstelle geschehen, unter der weitere Informationen erhältlich sind. Hierbei sei eine deutliche Quellenangabe notwendig, das heißt, Testergebnis und Fundstelle müssten klar und deutlich angegeben werden, was vorliegend nicht der Fall sei.

Zu den Forderungen in der vorliegenden Abmahnung:

Der Abgemahnte soll zunächst eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben und einen angemessenen Anteil an den Aufwendungen für die Rechtsverfolgung erstatten (220,00 Euro). Die beigefügte vorformulierte Erklärung sieht neben den Unterlassungsverpflichtungen eine Vertragsstrafenregelung mit einer festen Vertragsstrafe in Höhe von 5.500,00 Euro und eine Verpflichtung zur Erstattung der Abmahnkosten vor.

Meine Einschätzung: 

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen des Vorwurfs einer wettbewerbswidrigen Werbung sollten Sie auf jeden Fall ernst nehmen, da bei einer falschen Reaktion teure Weiterungen drohen.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 10 Jahren mit inzwischen über 2.500 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen. 

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung des Vereins Wirtschaft im Wettbewerb Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e.V. erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an.
  • Schicken Sie mir eine E-Mail.
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Johannes Richard

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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