Ersatz der Mietwagenkosten auch bei geringem Fahrbedarf?

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Nach einem Verkehrsunfall stellt sich häufig die Frage, ob der (private) Geschädigte während der Ausfallzeit seines Fahrzeugs, weil dieses sich in der Werkstatt befindet bzw. nach dem Unfall nicht mehr verkehrstüchtig ist, sich einen Mietwagen nehmen darf.

Grundsätzlich gehören Mietwagenkosten nach der Rechtsprechung des BGH zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 BGB (vgl. BGH in NJW 2005, 51, 52).

Trotz dieser Rechtsprechung ist der Geschädigte gut beraten, vorsichtig zu agieren, da bei der Anmietung eines Fahrzeugs reichlich Streitpotenzial besteht. Dieses geht von der Auswahl des richtigen Tarifs (Unfallersatztarif oder Normaltarif), über die Frage der überhaupt bestehenden Nutzungsmöglichkeit, die bei erheblichen Unfallverletzungen des Geschädigten fehlen kann, bis zur Frage des erforderlichen Fahrbedarfs und dem damit verbundenen Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht.

Hat der Geschädigte kalendertäglich durchschnittlich nur einen geringen Fahrbedarf, kann die Inanspruchnahme eines Mietwagens unverhältnismäßig sein und damit einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellen, sodass der Geschädigte dann auf die dann insoweit günstigere Inanspruchnahme eines Taxis verwiesen werden kann. Die Rechtsprechung geht dabei in der Regel davon aus, dass der Geschädigte zumindest einen kalendertäglichen Fahrbedarf von 20 km pro Tag haben muss, um berechtigt zu sein, einen Mietwagen in Anspruch zu nehmen (vgl. OLG München, zfs 1993, 120).

Die 20-Kilometergrenze ist allerdings auch „nicht in Stein gemeißelt“, sondern es kommt bei jedem Schadensfall auf eine Beurteilung der Umstände des Einzelfalls an.

So hat das Amtsgericht Schwabach in einem Urteil vom 09.11.2016 – Az.: 2 C 671/16 – nun die Auffassung vertreten, dass in dem entschiedenen Fall Mietwagenkosten auch dann zu ersetzen waren, obwohl der Geschädigte lediglich durchschnittlich 18,77 km pro Tag zurücklegte. Der Geschädigte habe schlüssig dargelegt, dass er als Berufsfeuerwehrmann das Auto schon allein deshalb benötige, weil er sich auch außerhalb der Dienstzeit in einer Rufbereitschaft befinde und dann innerhalb kürzester Zeit zur Feuerwache fahren müsse. Es könne aber im Einzelfall durchaus allein die Notwendigkeit der ständigen Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs rechtfertigen, ohne dass es auf die gefahrene Kilometerleistung ankomme.

Einmal mehr zeigt dieses Urteil, dass eine Schadensabwicklung nach einem Verkehrsunfall immer eine Bewertung des Einzelfalls erforderlich macht. Die schablonenhafte und schematische Anwendung irgendwelcher Rechtsgrundsätze führt häufig zu falschen Ergebnissen. Zur Durchführung dieser Bewertung sollte die Geschädigte die Hilfe eines Anwalts hinzuziehen, zumal die damit verbundenen Kosten bei Haftung des Unfallgegners ebenfalls zu dem – dem Geschädigten zu ersetzenden – Schaden gehören. 


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