Erstattung von Abschlepp- und Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall

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AG Stade: Ersatz der Abschlepp - und Mietkosten:  Zumutbarkeit einer „Marktforschung"

Täglich geschehen zahlreiche Unfälle auf den Straßen Deutschlands. Es stellt sich dann die Frage, wer in welcher Höhe für die Kosten aufkommen muss. Dabei ist umstritten, in welcher Höhe der Unfallverursacher für die Kosten der Inanspruchnahme eines Abschleppdienstes sowie eines Mietwagens des Geschädigten aufkommen muss. Es steht fest, dass der Unfallgeschädigte sofort nach dem Unfallgeschehen berechtigt ist, ein Abschleppunternehmen zu beauftragen, ohne sich vorher zu vergewissern, ob dieses einen angemessenen Preis berechnet. Eine „Marktforschung" in dieser Hinsicht sei dem Geschädigten laut Amtsgericht Stade (Urteil vom 10.01.2012 / Aktenzeichen: 61 C 946/11) nicht zumutbar. In diesem Fall ist der Unfallverursacher bzw. seine Haftpflichtversicherung in voller Höhe verpflichtet, die Kosten für das Abschleppen des Fahrzeugs zu ersetzen.

Wesentlich mehr Streitpotential ergibt sich bei dem Ersatz der Kosten für ein gemietetes Fahrzeug. In vielen Fällen benötigt der Geschädigte ein Mietfahrzeug. Er hat grundsätzlich ein Recht auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zum sogenannten „Normaltarif", denn Mietwagenkosten sind im Rahmen der erforderlichen Wiederherstellungskosten gemäß § 249 BGB zu ersetzen. Der Geschädigte muss jedoch einen möglichst günstigen Mietwagen in Anspruch nehmen, denn ihn trifft eine Schadensminderungspflicht. Er ist zwar nicht zur umfassenden Marktforschung gezwungen, gleichwohl ist es ihm grundsätzlich zumutbar, ein oder zwei Telefonanrufe zu tätigen. Dies dient dazu, sicherzustellen, ob das erste von der eigenen Werkstatt unterbreitete Angebot besonders aus dem Rahmen fällt. Weiterhin müsse sich der Geschädigte auf die Schadensminderungspflicht nur dann verweisen lassen, wenn ihm vor der Anmietung eines Fahrzeugs ein günstigeres, konkretes Angebot nachgewiesen worden wäre. Nur in diesem Fall wäre lediglich der niedrigere Mietpreis als erforderlich im Sinne des § 249 BGB anzusehen, so das Amtsgericht Stade.

Unbeantwortet bleibt die Frage, wie der Normaltarif berechnet wird .Vom Bundesgerichtshof wurden zwei unterschiedliche Listen zur Ermittlung des Normaltarifs akzeptiert. Es handelt sich dabei um die „Schwacke-Mietpreisliste" und um die sog. „Fraunhofer-Liste". Ebenfalls vom BGH anerkannt wurde eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen. Im Ergebnis besteht eine Rechtsunsicherheit bezüglich des Normaltarifs, denn es hängt allein vom Tatrichter ab, welche Liste er verwendet. Gerade in diesen Fällen zeigt sich, dass die Hinzuziehung eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht für die Unfallregulierung zwingend nötig ist, um nicht von der gegnerischen Versicherung um die berechtigten Ansprüche gebracht zu werden.


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