Erstattungsanspruch des Mieters für Renovierungskosten bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel verjähr

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 4. Mai 2011 (Az.: VIII ZR 195/10) den Mieter auf die kurze Verjährungsfrist von nur 6 Monaten verwiesen, wenn er die Erstattung der von ihm aufgewendeten Kosten für eine infolge einer unerkannt unwirksamen Schönheitsreparaturklausel begehrt.

Unwirksam ist in einem Mietvertrag eine Formularklausel, die den Mietern die Durchführung von Schönheitsreparaturen nach einem starren Fristenplan auferlegt.

Ein Mieter ließ die Wohnung vor der Rückgabe am Ende des Mietverhältnisses für 2.687 € renovieren. Später erfuhr er, dass er zur Ausführung dieser Arbeiten wegen der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel nicht verpflichtet war.

Seine später als sechs Monate nach Auszug erhobene Klage war verspätet. Der eingeklagte Erstattungsanspruch war bei Klageerhebung bereits verjährt, weil die in § 548 Abs. 2 BGB enthaltene Verjährungsfrist von sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses auch Ersatzansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen erfasst, die er in Unkenntnis der Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel durchgeführt hat.

Michael F. Eulerich

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht


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