Erste Entscheidung zu § 5 Nr. 2 GeschGehG: Freispruch für Whistleblower (OLG Oldenburg – 1 Ss 72/19)

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Soweit ersichtlich, hat das Oberlandesgericht Oldenburg als erstes Gericht durch einen Beschluss des 1. Strafsenats einen Freispruch nach Anwendung des GeschGehG (dazu unser Rechtstipp) entschieden. Grund: Die Tat ist nach § 5 Nr. 2 GeschGehG nicht strafbar.

Sachverhalt: Der Angeklagte (Ang.) hatte auf dem Parkplatz der Fa. Vet Pharma Friesoythe GmbH Flügblätter hinter die Scheibenwischer der dort geparkten Autos geklemmt, bevor die Polizei ihn stoppte. Auf den Flugblättern befand sich ein öffentlicher Aufruf zum Whistleblowing an die Mitarbeiter der Fa. Hintergrund war die Annahme des Ang., die Fa. exportiere giftige Substanzen in die USA, die dort zur Vollstreckung der Todesstrafe benutzt werden könnten. Dies könne gegen das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) verstoßen und sei gfl. eine Beteiligung an Verletzungs- oder gar Tötungsdelikten. Die Mitarbeiter wurden daher aufgefordert, die Öffentlichkeit über interne Betriebs- und Prozessabläufe zu informieren. 

Urteil: Das Amtsgericht Cloppenburg – 18 Cs 429/18 – verurteilte den Ang. nach § 111 StGB i. V. m. §§ 17 bis 19 UWG wegen öffentlicher Aufforderung zu einer Straftat. Dagegen erhob der Ang. Revision.

Revision: Das OLG Oldenburg hat das Urteil aufgehoben und den Ang. freigesprochen. Im Einzelnen: Zunächst kam § 17 UWG nicht mehr zur Anwendung da die Vorschrift durch das GeschGehG aufgehoben wurde. Des Weiteren sei § 23 GeschGehG (Verletzung von Geschäftsgeheimnissen) nicht anwendbar. Zwar erfülle der Aufruf im Flugblatt den Tatbestand des § 4 GeschGehG (sog. Handlungsverbote). Der Ang. könne sich aber auf ein berechtigtes Interesse nach § 5 Nr. 2 GeschGehG berufen. Danach gilt: „Die Erlangung, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses fällt nicht unter die Verbote des § 4, wenn dies zum Schutz eines berechtigten Interesses erfolgt, insbesondere (...)

2. Zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens, wenn die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung geeignet ist, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen (...).“

Der Ang. verfolge „mit seinem Aufruf das Ziel, auf eine von ihm als rechtswidrig beurteilte Exportpraxis des Unternehmens hinzuweisen und eine Diskussion hierüber (...) anzustoßen“, so das OLG. 

Beurteilung: Das OLG scheint in seiner Entscheidung von einem „sonstigen Fehlverhalten“ des Unternehmens auszugehen, soweit im Beschluss von einem“jedenfalls (...) ethisch zu missbilligenden Verhalten“ die Rede ist. Die Urteilsbegründung ist sehr knapp. Und gerade, weil es um die Anwendung eines neuen Gesetzes geht, hätte man sich etwas mehr Tiefgang gewünscht. So steht hier dem berechtigten Interesse des Unternehmens (§ 2 Nr. 1 c) GeschGehG) an der Geheimhaltung das berechtigte Interesse des Whistleblowers an der Aufdeckung ethischen Fehlverhaltens (§ 5 Nr. 2 GeschGehG) gegenüber. 

Im Ergebnis ist die Entscheidung zu begrüßen. Dem ersten Schritt in Richtung des Schutzes von Whisteblowern durch das GeschGehG ist damit ein zweiter in dessen Anwendung gefolgt. Bleibt zu hoffen, das weitere Entscheidungen dazu folgen.

Praxis: Wenn Sie Aktivist, Protestler oder auch nur interessiert sind, beraten wir Sie gerne.


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