Erste Maßnahmen bei Trennung und Scheidung

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Die Beziehung ist gescheitert, die Ehe wohl nicht mehr zu retten – in dieser nervenaufreibenden Lebenssituation gehen viele Fragen durch den Kopf.

Wir möchten Ihnen helfen und stellen ein paar häufige Fragen, die der erfahrene Scheidungsanwalt immer wieder beantworten muss, und Ihre Lösungen vor.

Was passiert mit der Mietwohnung?

Zunächst müssen Sie sich vergewissern, ob der Mietvertrag zwischen dem Vermieter und beiden Eheleuten oder nur mit einem der Ehegatten geschlossen wurde.

Ist ein Gatte alleiniger Mieter, so kann auch (nur) er den Mietvertrag kündigen. Im Fall einer Trennung gibt es also kein Problem wenn der Mieter-Gatte in der Wohnung bleibt. Zieht dieser jedoch aus, droht dem anderen eine Räumung, von der er gar nichts weiß, wenn der Mieter-Gatte kündigt.

In der Regel ist der Mietvertrag jedoch zwischen dem Vermieter und den beiden Ehegatten geschlossen worden. Bei einer Aufgabe der Wohnung müssen dann beide Ehegatten den Mietvertrag kündigen. Eine nur von einem allein ausgesprochene Kündigung des Mietvertrages wäre, weil ja beide Eheleute Mieter sind, eine unzulässige Teilkündigung.

Will ein Ehegatte in der Wohnung bleiben, und besteht darüber Einigkeit, ist zu klären, ob der Vermieter mit dieser Regelung einverstanden ist. Während der Trennungszeit ist nur eine von Ihnen beiden gemeinsam mit dem Vermieter zu treffende, einvernehmliche Vertragsänderung möglich. Später besteht im Rahmen des Scheidungsverfahrens die Möglichkeit, vom Familiengericht eine Entscheidung darüber treffen zu lassen, ob der Vermieter das Mietverhältnis mit diesem Ehegatten fortsetzen muss. Das Gericht hat in einem solchen Fall zu prüfen, ob mit der von beiden gewünschten Umgestaltung des Mietverhältnisses die Interessen des Vermieters noch ausreichend gewahrt sind.

In jedem Fall sollte bei Einvernehmen der Eheleute über die Fortsetzung des Mietverhältnisses auch an eine Regelung der Mietkaution gedacht werden.

Beachten Sie aber, dass Sie gegenüber dem Vermieter stets beide in der Verantwortung bleiben, solange keine Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung mit dem Vermieter getroffen wurde.

Bezahlt Ihr Ehegatte, der in der Wohnung geblieben ist, keine Miete, hat der Vermieter gegen jeden von Ihnen Anspruch auf Bezahlung der vollen Miete. Sie haften hierfür bis Sie aus dem Mietvertrag entlassen sind. Sollten Sie wegen der Miete in Anspruch genommen werden, bleibt Ihnen nur noch der Rückgriff auf Ihren Ehegatten.

Machen Sie also nicht den Fehler, auf Zahlungsforderungen des Vermieters nicht zu reagieren in der irrigen Annahme, die Bezahlung der Miete sei Sache des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten. Das kann eine teure und unangenehme Überraschung geben.

Sie haben eine gemeinsame Eigentumswohnung oder ein Haus?

Stellen Sie auch hier zunächst die Fakten klar: wenn Sie sich über die Eigentumslage nicht sicher sind, ist eine Einsicht ins Grundbuch notwendig. Nur dann kann mit Sicherheit festgestellt werden wie die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse sind.

Sind Sie neben Ihrem Ehegatten im Grundbuch eingetragen, so besteht eine so genannte Miteigentümergemeinschaft. Diese hat im Grundsatz mit der Ehe und den güterrechtlichen Fragen nichts zu tun. Es kommt nicht darauf an, ob Sie im gesetzlichen oder einem vertraglichen Güterstand leben. Die rechtlichen Regeln über das Miteigentum haben im Grundsatz Vorrang.

Die Miteigentümergemeinschaft endet auch nicht automatisch mit der Ehe. Sie kann in aller Regel auch nicht bis zum Ende der Ehe aufgehoben werden. Nach der Scheidung kann aber jeder Ehegatte die Verwertung der Immobilie durch Zwangsversteigerung einleiten. Jeder Miteigentümer und jeder Fremde können mit steigern. Wer am meisten bietet, bekommt den Zuschlag.

Das Verfahren ist stark risikobehaftet, im Extremfall muss der Ersteigerer zunächst den vollen Versteigerungspreis finanzieren und dann um die Auseinandersetzung des Erlöses streiten.

Andererseits kann das Verfahren in manchen Situationen taktisch geschickt eingesetzt werden. Die Miteigentümergemeinschaft kann selbstverständlich jederzeit durch Vertrag beendet oder geregelt werden.

Alle Grundstücksgeschäfte, die das Eigentum betreffen, sind nur wirksam, wenn sie gerichtlich oder notariell beurkundet werden. Privatschriftliche Urkunden haben insoweit keine Rechtswirkungen. Benutzungs- und Verwaltungsregelungen lassen sich jedoch privatschriftlich wirksam treffen.

Wird im Laufe eines Scheidungsverfahrens Einigkeit über eine Immobilie erzielt, kann die Regelung zur Ersparnis von Notarkosten u.U. gerichtlich protokolliert werden.

Bitte seien Sie sich auf jeden Fall im Klaren, dass es im deutschen Recht keinen Anspruch auf „Auszahlung“ bei einer gemeinsamen Immobilie gibt, den Sie einklagen können.

Kindergeld

Das staatliche Kindergeld kann nur einem Elternteil gewährt werden.

Ab Trennung der Eltern ist derjenige Elternteil mit Vorrang bezugsberechtigt, der das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat. Es kann deshalb empfehlenswert sein, der Familienkasse beim Arbeitsamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen, dass Sie getrennt leben, die Kinder in Ihrem Haushalt leben und deshalb den Antrag stellen, das staatliche Kindergeld ab dem kommenden Monatsersten zu erhalten. 

Wenn das Kindergeld beim Kindesunterhalt korrekt verrechnet wurde, sollten Sie der Familienkasse mitteilen, dass Ihnen ihr Gatte seit der Trennung das Kindergeld zur Verfügung gestellt hat. Damit werden ungerechtfertigte Nachzahlungen an Sie ebenso wie ungerechtfertigte Rückforderungen gegen den anderen Ehegatten vermieden.

Bankverhältnisse

Verschaffen Sie sich zunächst eine Übersicht über alle Konten (auch Darlehen), bei denen alleine oder mit Dritten Inhaberschaft besteht; mit Angabe der genauen Inhaberverhältnisse.

Vergessen Sie nicht fremde Konten/Schulden, für die Sie eine Haftung oder Mithaftung übernommen oder Sicherheit geleistet oder gebürgt haben.

Als reine Vorsichtsmaßnahme sollte über gemeinsame Konten, Guthaben, Verbindlichkeiten und sonstige Verhältnisse ab sofort nicht alleine verfügt werden können. Teilen Sie dies der Bank sofort schriftlich mit. Das gilt insbesondere auch für:

  • die Kündigung oder Entnahme von Guthaben oder Werten aller Art
  • die Kündigung oder Umgestaltung von Konten, auch Darlehen
  • die Re-Valutierung oder Erhöhung von Darlehen
  • die Verwaltung von Sicherheiten
  • alle sonstigen Maßnahmen, die Sie betreffen könnten.

Auch für Ihre Konten sollte Ihrem Gatten keine Verfügung mehr zulässig sein.

Bei etwa geleisteter Bürgschaft sollte überlegt werden, die Bank von der Trennung zu informieren und auf einen Befreiungsanspruch gegenüber dem Gatten von der Bürgschaft hinzuweisen.

In jedem Fall sollten Sie unverzüglich einen spezialisierten Anwalt für Familienrecht aufsuchen!

Michael Eitel

Fachanwalt für Familienrecht

(nach dem Magazin „FOCUS“ Spezial 10/2013 einer der 100 meistempfohlenen Scheidungsanwälte Deutschlands)


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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