Mehr Rente nach der Scheidung

  • 1 Minuten Lesezeit

Wer zwischen 1977 und 2009 geschieden wurde, hat nun oft Anspruch auf höhere Rente.

Vor 2009 bekamen Millionen Berechtigter bei der Scheidung zu wenig von der oft üppigen Altersversorgung ihrer Gatten ab. Doch jetzt besteht die Chance, sich einen ordentlichen Nachschlag zu holen.

Gute Chancen auf eine bessere Rente haben vor allem jene, deren Partner eine zusätzliche berufliche Versorgung hatte, also vor allem Ärzte, Zahnärzte, Architekten, Steuerberater und Rechtsanwälte. Je üppiger diese Rente ausfällt, desto mehr kann für den Ex-Partner drin sein. Profitieren kann auch, wessen früherer Gatte neben der gesetzlichen Rente auch noch eine betriebliche Altersversorgung hatte, beispielsweise eine Direktzusage von der Firma, Pensionsfonds, Unterstützungskassen und ähnliches. Auch eine zusätzliche private Absicherung oder etwa eine Beamtenversorgung bergen Möglichkeiten zum Zugriff für den Berechtigten.

Seit dem 1. September 2009 müssen Familiengerichte nämlich anders rechnen, wenn es um den Versorgungsausgleich bei einer Scheidung geht. Sämtliche Rentenansprüche von Ehepartnern werden seitdem geteilt. Unabhängig davon, welche Anrechte auf Altersrente von beiden Partnern in der Ehe erworben wurden, heute gilt stets Halbe-Halbe – und das sofort, ganz so, als hätte er gar nicht über die Firma fürs Alter gespart. Die Schieflage entstand durch das Umrechnen mit der so genannten Barwertverordnung. Damit konnten aus 500 € Betriebsrente plötzlich 240 € gesetzliche Rente werden. Das wurde dann verrechnet und der Rest ging unter. Das neue Recht machte 2009 Schluss mit der Querrechnerei.

Wichtig für die früheren Ehepartner ist heute vor allem eins: Die Ungerechtigkeit von damals lässt sich wieder gerade biegen. Betroffene können sich ihren alten Versorgungsausgleich vor Gericht neu berechnen lassen. Voraussetzung dafür ist, dass der Ausgleichsberechtigte vor dem Ruhestand ist – also noch keine Rente bezieht. Ein Abänderungsverfahren vor dem Familiengericht kann allerdings frühestens sechs Monate vor Rentenbeginn beantragt werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Michael Eitel

Beiträge zum Thema