Erste Normenkontrollverfahren gegen die Corona Maßnahmen des „Lockdown light“ anhängig

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In allen Bundesländern stehen aktuell die neuen SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnungen vor den Gerichten auf dem Prüfstand. Zwei Fragen stehen dabei im Vordergrund.

Verstößt der zweite Lockdown mittels Rechtsverordnung gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung?

Anders als beim ersten Lockdown, überzeugt das Argument nicht mehr, der Gesetzgeber hätte neben der sehr unbestimmten Generalklausel im IfSG keine gesetzlichen Einschränkungen für Grundrechtseingriffe vorgeben müssen, weil sich die Fülle der Schutzmaßnahmen, die bei Ausbruch einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht von vornherein übersehen ließe. (Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.05.2020 - OVG 11 S 51/20) In Anbetracht der existenzbedrohenden Lage für Gewerbetreibende, Selbstständige und Künstler ist es allein dem die verfassungsmäßige Ordnung konkretisierenden Gesetzgeber überlassen, diese Grundrechtseingriffe zu rechtsfertigen.

Sind die Gewerbeuntersagungen aufgrund der Corona-Verordnung rechtmäßig?

Die zweite Frage ist, ob die vollständige Untersagung der Öffnung von Restaurants, Massagesalons, Fitnessstudios und vielen weiteren Gewerben, einen verhältnismäßigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG darstellen. Es erscheint nach hiesigen dafürhalten nicht erforderlich diese drastische und vollkommen undifferenzierte Maßnahme zu ergreifen. An vielen Betrieben haben die Unternehmer und Selbstständigen mit Erfolg Hygienekonzepte entwickelt und angewendet. So lassen sich die allermeisten Ansteckungen auf Private Kontakte zurückführen – eine belastbare Evidenz für die Verantwortung der geschlossenen Betriebe existiert nicht.

Wie kann ich mich gegen die Schließung meines Geschäfts wehren? Rat vom Anwalt für Verwaltungsrecht.

Wenn Ihr Geschäft oder Ihre Dienstleistung trotz guter Hygienekonzepte geschlossen wird, können Sie sich im gerichtlichen Eilrechtsschutz dagegen wehren. Mit Ihrem auf das Wirtschaftsrecht spezialisierten Anwaltsteam von BUSE HERZ GRUNST haben die Möglichkeit mit gerichtlichem Eilrechtsschutz gegen die Schließung ihres Betriebes vorzugehen.

Rufen Sie uns einfach an. Nach einer individuellen Beratung können wir ggf. kurzfristig ein Verfahren zur Wiedereröffnung Ihres Geschäftes vor Gericht anhängig machen. Durch die langjährige Betreuung verwaltungsgerichtlicher Verfahren können wir Ihnen die Chancen und Kosten gern erläutern.

Wie verläuft ein Verfahren im gerichtlichen Eilrechtsschutz gegen die Corona-Verordnung?

Das Eilrechtsschutzverfahren dienst dazu, Rechtsverletzungen kurzfristig zu vermeiden. Das Gericht entscheidet in aller Regel ohne mündliche Verhandlung, es vernimmt keine Zeugen und macht keine Ortsbesichtigung. Es entscheidet dafür aber nur vorläufig. Die abschließende Beurteilung, ob die Corona-Verordnung rechtswidrig ist, bleibt in aller Regel dem Hauptsacheverfahren, also einer Klage oder einem Normenkontrollverfahren überlassen. Im Eilrechtsschutz prüft das Gericht nach gegenseitigem schriftlichem Vortragen der Parteien, wer die besseren Aussichten hat zu gewinnen oder für wen die Folgen einer falschen Entscheidung gravierender währen. Bei Erfolg dürfen Sie ihr Geschäft sofort wieder öffnen.

Wenn Sie unterliegen bedeutet dies umgekehrt aber nicht, dass Sie nicht Recht hatten. Auch im Falle des Unterliegens ist das Verfahren nicht ohne Nutzen für Sie. Denn wenn Sie später Schadensersatz für Einnahmeverluste geltend machen wollen, ist es Voraussetzung, dass sie die gerichtlichen Möglichkeiten zuvor ausgeschöpft haben. So behalten Sie sich die Möglichkeit offen, den Schaden durch die Schließung nachträglich beim Land einzufordern.

Mit unseren auf das Verwaltungsrecht spezialisierten Anwälten zählt das Angreifen von Verordnungen und die Darlegung der Unverhältnismäßigkeit von Maßnahmen des Staates zu unserem Kernbereich. Mit der Erfahrung aus über 3.000 Verfahren können wir schnell und sicher für Sie agieren.

Wenn Sie unsicher sind was sie tun müssen, um nicht auf den Kosten der Schließungen sitzen zu bleiben, wenden Sie sich gern an unser auf das Staatshaftungsrecht spezialisiertes Team im Verwaltungsrecht.

 



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