Erste Untersagungsanordnungen wegen Google Analytics

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Nach der Entscheidung des EuGH zu Cookies hat der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI) erste Untersagungsanordnungen gegen Webseitenbetreiber erlassen, die entgegen der EuGH-Entscheidung Google Analytics ohne Einwilligung der Webseitenbesucher nutzten.

Warum erlässt der LfDI Rheinland-Pfalz Unterlassungsverfügungen?

Rechtsanwalt Guido Kluck, L.L.M., erklärt: „Der LfDI Rheinland-Pfalz verlangt, dass Webseitenbetreiber eine Einwilligung in die Verwendung von Google Analytics einholen, weil sie sich nicht auf berechtigte Interessen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO berufen können. Das begründet der LfDI damit, dass die Nutzer nicht mit einer Auswertung ihrer Daten und der Weitergabe an Google rechnen müssen. Außerdem beruft sich der LfDI Rheinland-Pfalz auf eine Entscheidung des EuGH vom letzten Jahr, die besagt, dass eine aktive Einwilligung eingeholt werden muss, sofern diese notwendig ist. Nicht erforderliche Cookies wie die für Marketingzwecke und Statistiken bedürfen einer Einwilligung.“

Daher untersagt der LfDI Rheinland-Pfalz, dass Webseitenbetreiber Google Analytics ohne vorherige Einwilligung der Nutzer verwenden. Wenn sie sich nicht daran halten, drohen hohe Strafen.“

Was sollten Webseitenbetreiber tun?

Wer Google Analytics weiterhin verwenden will, sollte sich eine ausdrücklich erteilte Einwilligung der Nutzer vor dem Beginn des Trackings einholen. Dies kann im sogenannten Opt-In-Verfahren durch das Anklicken eines Kästchens erfolgen. Wichtig, ist, dass die Einwilligung nachgewiesen werden können und daher dokumentiert muss. Außerdem muss sie widerrufen werden können und in der Datenschutzerklärung über die Verwendung von Google Analytics und das Setzen von Cookies informiert werden.

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Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.legalsmart.de/blog/untersagungsanordnungen-google-analytics/ 


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