Erteilung und Widerruf einer Prokura

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1. Die Prokura

Die Prokura ist eine umfängliche Vollmacht, die grundsätzlich zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen ermächtigt, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. 

Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist jedoch nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist. Zudem ermächtigt die Prokura nicht zur Vornahme von Grundlagengeschäften, z.B. Veräußerung des Unternehmens, und von Prinzipalgeschäften, z.B. Unterzeichnung von Handelsregisteranmeldungen, Jahresabschlüssen oder Steuererklärungen.

Im Übrigen kann die Prokura zwar im Innenverhältnis zwischen Kaufmann und Prokurist Beschränkungen unterliegen, solche Beschränkungen sind jedoch im Außenverhältnis gegenüber Dritten unwirksam.

2. Erteilung einer Prokura

Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter erteilt werden. Die Erteilung ist zwar auch mündlich möglich, sollte aber schriftlich gegenüber dem Prokuristen erfolgen.

Bei einer GmbH wird die Prokura durch die Geschäftsführung erteilt. Während die Prokura-Erteilung durch die Geschäftsführung im Außenverhältnis gegenüber Dritten wirksam ist, müssen die Geschäftsführer im Innenverhältnis die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einholen (§ 46 Nr. 7 GmbHG).

Es kann Einzelprokura zur Einzelvertretung oder Gesamtprokura zur gemeinschaftlichen Vertretung (mit einem weiteren Prokuristen oder einem Geschäftsführer) erteilt werden. Der Prokurist kann von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden (sog. Selbstkontrahieren und Mehrfachvertretung). Der Prokurist zeichnet mit einem die Prokura andeutenden Zusatz, üblicherweise "ppa.".

Die Erteilung der Prokura ist zum Handelsregister anzumelden, wobei die Eintragung im Handelsregister keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Prokura darstellt.

3. Widerruf einer Prokura

Die Prokura ist jederzeit widerruflich und nicht übertragbar. Der Widerruf erfolgt ebenfalls durch den Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinen gesetzlichen Vertreter (d.h. die Geschäftsführung im Fall einer GmbH).

Der Widerruf sollte schriftlich gegenüber dem Prokuristen erfolgen und das Widerrufsschreiben entweder per Einschreiben versandt oder unter Gegenwart von Zeugen übergeben werden. Die Prokura erlischt mit Zugang des Widerrufsschreibens.

Das Erlöschen der Prokura ist zum Handelsregister anzumelden, wobei die Löschung aus dem Handelsregister wiederum keine Voraussetzung für den Widerruf der Prokura darstellt. Unterbleibt die Löschung jedoch, so können sich gutgläubige Dritte auf den Fortbestand der Prokura berufen.


Bitte melden Sie sich gerne, wenn Sie Fragen hierzu haben.

Mit besten Grüßen, RA Dr. Rainer Freudenberg, LL.M.

Foto(s): Freudenberg Law


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