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Erweitertes Informationsrecht des Kommanditisten und dessen Voraussetzungen

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Das Informationsrecht des Kommanditisten gemäß § 166 Abs. 3 HGB wird beim Vorliegen eines wichtigen Grundes um die inhaltlichen Grenzen des § 166 Abs. 1 HGB erweitert. Dies entschied nun der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 14.06.2016 (Az. II ZB 10/15).

Die Antragstellerin als Kommanditistin von Kommanditgesellschaften in Form von GmbH & Co KGs, welche auch gleichzeitig die Antragsgegner sind, begehrt unter Berufung auf § 166 Abs. 3 HGB die Erteilung von Informationen zu den Gründern der bislang nicht erfolgten Umsetzung des Geschäftsgegenstandes durch die Antraggegnerinnen. Geschäftsgegenstand sei die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen sowie die Veräußerung des dadurch gewonnenen Stroms.

Die Antragsgegnerin zu 1 ist die Komplementärin der Kommanditgesellschaften, bei der die Antragstellerin Kommanditistin ist. Darüber hinaus bestehen sechs weitere Kommanditgesellschaften in Form von GmbH & Co. KGs, deren einzige Komplementärin ebenfalls die Antragsgegnerin zu 1 ist und bei denen die Antragstellerin in keiner Form beteiligt ist.

Streitpunkt dieses Sachverhaltes ist, dass der bereits erwähnte Geschäftsgegenstand nur bei den Kommanditgesellschaften nicht umgesetzt wurde, bei denen die Antragstellerin beteiligt ist. Bei den übrigen GmbH & Co. KGs haben die Errichtungen und Inbetriebnahme von Windkraftanlagen sowie die Veräußerung des dadurch gewonnenen Stroms bereits stattgefunden.

Die vorherigen Instanzen haben angenommen, dass ein außerordentlicher Auskunftsanspruch im Sinne des § 166 Abs. 3 HGB im vorliegenden Fall nicht bestehen würde. Das Informationsrecht des Kommanditisten aus § 166 Abs. 3 HGB sei nur auf Auskünfte begrenzt, die zum Verständnis des von den geschäftsführenden Gesellschaftern aufgestellten Jahresabschlusses erforderlich sei. Die hier erwünschten Auskünfte würden über dies hinausgehen und daher nicht mehr § 166 Abs. 3 HGB unterfallen.

Auch würde dieser vorliegende Fall nicht unter die gesetzliche Formulierung „sonstige Auskünfte“ fallen, da der Wortlaut der Vorschrift und die systematische Stellung auf § 166 Abs. 1 HGB Bezug nehme und diese Formulierung daher nur im Rahmen von Vermögensfragen über den Jahresabschluss ausgelegt werden dürfte.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs halten diese Ausführungen einer rechtlichen Nachprüfung jedoch nicht stand.

Denn das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerhaft festgestellt, dass das außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten nur auf die Auskünfte zur Prüfung des Jahresabschlusses oder zu dessen Verständnis erforderliche Auskünfte beschränkt ist. Entgegen dieser Ansicht erweitert § 166 Abs. 3 HGB vielmehr das Informationsrecht des Kommanditisten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch auf Auskünfte über die Geschäftsführung des Komplementärs allgemein und die damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen der Gesellschaft.

Während das Informationsrecht aus § 166 Abs. 1 HGB ohne weitere Voraussetzungen besteht, verlangt der Gesetzeswortlaut beim außerordentlichen Informationsrecht nach § 166 Abs. 3 HGB das Vorliegen eines wichtigen Grundes.

Ein solcher wichtiger Grund liegt dann vor, wenn die Belange des Kommanditisten durch das vertragliche oder aus § 166 Abs. 1 HGB folgende Einsichtsrecht nicht hinreichend gewahrt sind und darüber hinaus die Gefahr einer Schädigung besteht. Hierbei muss der Kommanditist die konkreten Umstände für die Erforderlichkeit und Bedeutung der begehrten Informationen darlegen.

Im Anschluss hat das damit zu befassende Gericht eine Abwägung zwischen dem gewichteten Informationsbedürfnis des Kommanditisten und den Interessen der Gesellschafter vorzunehmen.

Diese Prüfung eines wichtigen Grundes und die anschließende Abwägung der kollidierenden Interessen unterließ das Beschwerdegericht in unbegründeter Weise. Demnach hat der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin stattgegeben und den Beschluss des Beschwerdegerichts aufgehoben.

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