Erwerb deutscher Staatsangehörigkeit durch Erklärung - 4. StAGÄndG (2021)

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Am 20.08.2021 ist das 4. StAGÄndG in Kraft getreten.

Die wichtigsten Änderungen:

Personen, die von deutschen Eltern abstammten, aber aus bestimmten Gründen die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mit der Geburt erworben haben, können diese nunmehr gem. § 5 StAG in der seit dem 20.08.2021 geltenden Fassung durch eine einfache Erklärung erwerben.

Die in der Praxis größte Gruppe der Berechtigten dürften Personen (und deren Kinder) sein, die vor 1975 in eine bestehende Ehe einer deutschen Frau mit einem ausländischen Mann geboren wurden. Bei ehelich geborenen Kindern konnte nach dem damals geltenden RuStAG die Staatsangehörigkeit nur vom Vater vermittelt werden. Im Zuge der Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts zum 1.1.1975 wurde für Kinder deutscher Mütter bereits damals die Möglichkeit geschaffen, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben, aber die dafür vorgesehene Frist von 3 Jahren war so kurz, dass die meisten Berechtigten sie verpasst haben dürften. Nunmehr ist der Erklärungserwerb erneut  ermöglicht worden, mit einer wesentlich großzügigeren 10-Jahres-Frist.

Weiterer relevanter Anwendungsfall sind Abkömmlinge deutscher Frauen, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch die Schließung einer Ehe mit einem Ausländer verloren haben. Diese Folge konnte (nur) bis zum 31.3.1953 eintreten. Abkömmlinge betroffener Frauen können nunmehr ebenfalls eine Erklärung zur deutschen Staatsangehörigkeit abgeben.

Die Möglichkeit der Erklärung besteht nicht nur für die Kinder, sondern auch für die Enkelkinder.

Die Erklärung zur deutschen Staatsangehörigkeit kann bei Personen mit Wohnsitz im Ausland bei einer deutschen Auslandsvertretung, aber auch direkt beim Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln, abgegeben werden.



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