Erwerb von Anteilen an einer GmbH in Polen

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Der Handelsaustausch zwischen Polen und Deutschland floriert seit einigen Jahren, sodass die beiden Länder immer wichtigere Partner füreinander werden. Die Umsätze steigen, die bürokratischen Hürden werden immer geringer. Die gute ökonomische Lage Polens spornt die deutschen Investoren an, in Polen Geschäfte zu machen. Immer häufiger handelt es sich nicht nur um grenzüberschreitendes Handelsverkehr, sondern auch um Beteiligung an einer in Polen bestehenden Firma oder Gründung eines Unternehmens jenseits der Oder.

Der folgende Artikel gibt Hinweise, was zu berücksichtigen sei, wenn in Polen Anteile an einer GmbH erworben werden.

Ein Anteilerwerber vom EU-Ausland unterliegt denselben Rechten und Pflichten, die der inländische Erwerber zu berücksichtigen hat.

Beschränkungen

Der Verkauf sowie andere Verfügungsgeschäfte, die zum Gegenstand die Anteile einer GmbH haben (Schenkung, Verpfändung), gehören zu den wichtigen Rechten des Gesellschafters, die als im Drittverkehr geltend machen kann. Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag oder die Vorschriften des zwingenden Rechts die Veräußerung eines Anteils von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig machen oder auf eine andere Weise beschränken.

Die Anteile können etwa einem Vorkaufsrecht unterliegen. In diesem Fall ist der Kauf vorläufig unwirksam, bis der Berechtigte auf sein Vorkaufsrecht verzichtet. Für die Entscheidung, ob er das Vorkaufsrecht ausübt, wird ihm eine Woche Zeit eingeräumt, berechnet von dem Zeitpunkt, an dem er von dem Verkauf an den Dritten erfahren hat. Sollte er sich doch für die Inanspruchnahme seines Rechts entscheiden, muss er die Anteile zu dem im Vertrag mit dem Dritten vereinbarten Kaufpreis erwerben.

Der Gesellschaftsvertrag kann vom Veräußerer auch verlangen, dass die Anteile erst einmal einer konkreten Person – wie zum Beispiel den anderen Gesellschaftern – innerhalb von bestimmter Frist angeboten werden sollen, bevor sie an einen Dritten verkauft werden. Sollte der Verkauf gegen den Willen des primär Berechtigten an einen Dritten erfolgen, ist der Kaufvertrag nichtig.

Stichwort: Ackerland

Aus der Perspektive der öffentlich-rechtlichen Beschränkungen ist hier auf Beschränkungen der Veräußerung des Ackerlandes in Polen aufmerksam zu machen. Wenn die Gesellschaft Eigentümerin des Ackerlandes ist, wird der Verkauf bzw. Erwerb der Anteile komplizierter.

Seit Mai 2016 kann das Staatliche Zentrum für Unterstützung der Landwirtschaft sein gesetzliches Vorkaufsrecht an den Anteilen solcher Gesellschaften (das Gleiche gilt für die Aktiengesellschaften) ausüben. Daraus folgt, dass bevor ein Dritter die Anteile erwerben kann, muss der Staat vor der Absicht des Verkaufs informiert werden. Innerhalb von einer kurzen Frist muss das Staatliche Zentrum in Form einer notariellen Urkunde den Veräußerer verständigen, ob die Anteile zu dem vereinbarten Kaufpreis durch das Zentrale erworben werden. Die Praxis zeigt, dass dies bis dato eher eine Seltenheit bleibt, doch in den Fällen, wo das Ackerland attraktiv ist, sollte man die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Staat ernsthaft in Betracht ziehen. Der Erwerb des Ackerlandes in Polen nach der Rechtslage ab Mai 2016 wurde bereits hier besprochen.

Wenn die ersten Hürden genommen sind

Ist die Veräußerung von der Zustimmung der Gesellschaft durch den Gesellschaftervertrag abhängig gemacht worden, so ist meistens die Zustimmung der Geschäftsführung schriftlich einzuholen. Wird die Zustimmung durch die Geschäftsführung verweigert, so kann schließlich das Registergericht einschreiten und die Veräußerung durch einen richterlichen Beschluss gestatten, falls wichtige Gründe vorliegen. Das Gericht kann die Gesellschaft verpflichten, innerhalb einer Frist einen anderen Erwerber vorzuschlagen. Bei einem fehlenden Einvernehmen kann das Gericht in diesem Fall sogar den Kaufpreis und dessen Zahlungsfrist, gegebenenfalls nach Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen festsetzen.

Sollte die von der Gesellschaft benannte Person den vorgeschlagenen Kaufpreis nicht in der festgelegten Frist entrichten, kann der Gesellschafter, der seinen Anteil veräußern möchte, frei über ihn verfügen.

Das polnische Gesetzbuch der Handelsgesellschaften sieht entweder einen Erwerb eines ganzen Anteils oder seines Bruchteiles vor. Es ist allerdings vom Gesellschaftsvertrag abhängig, ob der Erwerb eines Bruchteils des Anteils überhaupt zulässig ist. Darüber hinaus können dabei keine Anteile mit kleinerem Wert als 50 Polnische Zloty (PLN) entstehen. Es ist zu berücksichtigen, dass die Veräußerung eines Anteils sowie dessen Verpfändung der Schriftform mit notariell beglaubigten Unterschriften bedürfen.

Nach dem Verkauf

Über eine erfolgte Veräußerung der Anteile muss die Gesellschaft von dem Erwerber in Kenntnis gesetzt werden. Dies ist zwar für die Wirksamkeit des Geschäfts der Übereignung nicht nötig, doch erst ab diesem Zeitpunkt ist der Übergang der Anteile gegenüber der Gesellschaft wirksam, d. h. erst dann kann der frisch gebackene Gesellschafter sein Recht aus den Anteilen gegenüber der Gesellschaft ausüben.

Die Veräußerung der Anteile hat auch den Übergang der Pflichten zur Folge. Ab dem Moment des Verkaufs haftet der Erwerber gemeinsam mit dem Veräußerer gegenüber der Gesellschaft für die nicht erfüllten Leistungen, die der Gesellschaft zustehen.

Der Erwerber muss auch an die öffentlich-rechtlichen Lasten denken, meistens wird der Verkauf der Anteile mit einem 2 %-Steuersatz versteuert.

Bei allen Fragen rund um den Erwerb der Anteile an einem Unternehmen in Polen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

RAin Sabina Ociepa


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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