Vernehmung vor polnischem Gericht als Zeuge und Partei

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Eine Vernehmung vor einem Gericht als Zeuge bzw. Partei des Verfahrens, wenn man Gerichtssäle nur aus Fernsehserien kennt, kann Stress verursachen. Wird man als Zeuge oder Partei vor ein ausländisches Gericht geladen, kann die Angst umso größer werden, vor allem wegen der oft unüberwindbaren Sprachbarriere.

Die Ladung vor ein polnisches Gericht kann Sie erwartungsgemäß treffen, wenn Sie Partei des Verfahrens sind, wie z. B. Kläger, Beklagte oder Nebenintervenient. In diesem Fall kennen Sie meistens den Sachverhalt und die Umstände der Ladung, bzw. gar haben Sie die Klage selbst verfasst. Wenn die Ladung Sie als Zeuge betrifft, ob in einer zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Angelegenheit, haben Sie meistens weniger Wissen, worum es in dem Verfahren geht.

Vernehmung als Partei

Als Partei haben Sie die Pflicht, auf Anordnung des Gerichts zum Verhandlungstermin zu erscheinen. Tun Sie das nicht und unentschuldigt, verlieren Sie Ihre Rechte, in dem Prozess bestimmte Angriffsmittel bzw. Beweise vorzulegen. Ihre Reisekosten im Fall der Parteistellung werden vom Gericht nicht getragen. Allerdings haben Sie das Recht auf Bestellung eines beeidigten Dolmetschers zum Verhandlungstermin, der Ihre Aussagen wahrheitsgemäß übersetzen sollte.

Sorgen Sie vorher dafür, dass ein beeidigter Dolmetscher durch das Gericht bestellt wird, indem Sie es an das Gericht schriftlich kommunizieren. Die Liste der beeidigten Dolmetscher, die beim Gericht tätig sind, ist lang. Jedes Landgericht in Polen führt eine Liste für sich. Sie sollten sich jedoch darüber im Klaren sein, dass nicht jeder Dolmetscher aus der Liste, die bei dem Gericht geführt wird, über ausreichende Fähigkeiten verfügt, Ihre Aussagen perfekt zu übersetzen. Wenn Sie wissen, dass Ihre Vernehmung z. B. schwierige und umfangreiche Themen betrifft, raten wir an, einen eigenen bereits geprüften Dolmetscher zu beauftragen, wobei es sich immer um einen Dolmetscher aus der Liste der beeidigten Dolmetscher handeln muss. Das Gericht wird den von Ihnen bestellten Dolmetscher zulassen, wenn der Dolmetscher beim Landgericht auch als beeidigter Dolmetscher tätig ist. Die Kostentragungspflicht des im eignen Interesse bestellten Dolmetschers obliegt demjenigen, der ihn bestellt. Es lohnt sich jedoch, in den eigenen Dolmetscher zu investieren, wenn man durch ungenaue oder gar falsche Übersetzung der Aussagen einen Prozessverlust erleben sollte. Eine Berufung in der zweiten Instanz mit der Behauptung, der Dolmetscher habe in der Verhandlung falsch übersetzt, wäre schlicht und einfach unbegründet. 

Vernehmung als Zeuge

Wenn Sie als Zeuge zu einem polnischen Gericht anreisen müssen, haben Sie Anspruch auf Erstattung der getragenen Reisekosten als auch auf Entschädigung für den Verdienstverlust. Die Reisekosten werden jedoch nur in bestimmter Höhe erstattet, ein Flug bzw. Erste Klasse-Bahnfahrt werden nicht vom Gericht übernommen. 

Werden Sie als Zeuge aus Deutschland vor ein polnisches Gericht geladen, kann man grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Dolmetscher für Sie bereits durch das Gericht bestellt worden ist. Hierfür im Falle eines zivilrechtlichen Prozesses sorgt meistens die den Zeugen benennende Partei, im Falle des strafrechtlichen Verfahrens sollte das Gericht von Amts wegen handeln. 

Es gilt der gleiche Grundsatz bei der Auswahl der Dolmetscher wie oben beschrieben. Legen Sie großen Wert darauf, dass Ihre Aussagen in bester Qualität übersetzt werden, haben Sie die Möglichkeit, einen eigenen Dolmetscher mitzubringen. Teilen Sie es bitte dem Gericht vorher mit, damit das Gericht nicht umsonst einen Dolmetscher von Amts wegen bestellen muss. 

Antrag auf Vernehmung vor dem Gericht des Wohnsitzes

Oft nutzen wir als Prozessbevollmächtigte, insbesondere bei internationalen Prozessen, die Möglichkeit, den Zeugen bzw. gar die Partei im Falle der sog. Amtshilfe durch das Gericht des zuständigen Wohnortes zu vernehmen. Es kann an unverhältnismäßig hohe Kosten liegen bzw. ihre Ursachen in dem Gesundheitszustand der vernehmenden Person haben, die nicht reisefähig sind. Den Antrag bescheidet das für den Prozess zuständige Gericht.

Haben Sie weitere Fragen zu Ihren Rechten und Pflichten als Partei des Prozesses bzw. Zeuge, zögern Sie nicht, uns anzurufen. Gerne sprechen wir mit Ihnen darüber. 

RAin Sabina Ociepa 


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