Erwerb von BTM "Speed" durch Soldat - Einstellung Strafverfahren / Degradierung im Disziplinarverfahren

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Der 2. Wehrdienstsenat hat mit Urteil vom 12.10.2010 (BVerwG 2 WD 44.09) - seine ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach eine Dienstgradherabsetzung Ausgangspunkt für die Zumessungserwägungen ist, wenn der Soldat disziplinar vorgeahndet ist. Der frühere Soldat auf Zeit mit dem damaligen Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers hat im Zeitraum von Januar bis März 2008 wiederholt geringe Mengen „Speed" als Amphetaminderivat erworben und konsumiert.

Das teilweise sachgleiche Strafverfahren ist gemäß § 153a Abs. 1 StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages zuvor eingestellt worden. Die vom Soldaten eingelegte Berufung hat das Bundesverwaltungsgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der inzwischen planmäßig aus dem Wehrdienstverhältnis ausgeschiedene Soldat in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten der Reserve herabgesetzt wird. Nach Ansicht des 2 Wehrdienstsenats wird die Einsatzfähigkeit erheblich beeinträchtigt, wenn der Soldat Rauschmittel zu sich nimmt. Dabei, so stellt der Wehrdienstsenat weiter fest, beruht die Beeinträchtigung sowohl auf einem akuten Rausch als auch auf den negativen gesundheitlichen Folgewirkungen. Eine mildere Beurteilung des Dienstvergehens hat der Senat auch nicht deswegen vorgenommen, weil das gegen den früheren Soldaten geführte - teilweise - sachgleiche Strafverfahren nach § 153a Abs. 1 StPO gegen Zahlung von 200 € eingestellt worden ist.

Welche Schlüsse lassen sich aus dem Urteil ziehen? Jeder Soldat sollte, sobald er von seinem Chef oder der Polizei vernommen unter dem Hinweis, zunächst einen Anwalt um Rat zu fragen, sein gesetzlich verbürgtes Recht gemäß § 32 Abs. 4 S.3 WDO, nicht auszusagen, wahrzunehmen. Eine unterbliebene Aussage kann nie ein Schuldeingeständnis sein!

Der Verfasser, der über 15 Jahre an Erfahrungen in Disziplinarverfahren und im Wehrrecht verfügt und bundesweit Soldaten vertritt, kann bestätigen, dass ein frühzeitiges Geständnis vor Chef oder Polizei in den seltensten Fällen sich positiv auf das Straf- und Disziplinarmaß auswirkt. Mit dem Verteidiger kann häufig eine persönliche Stellungnahme vor dem Wehrdisziplinaranwalt oder eine schriftliche Stellungnahme erfolgen.


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