Erwerbsminderung entbindet nicht von Unterhaltspflicht

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Ist es einem Elternteil zuzumuten, trotz voller Erwerbsminderung Mindestunterhalt an seine Kinder zu zahlen? Der Bundesgerichtshof hat dazu eine klare Meinung (Beschluss v. 9.11.2016 – XII ZB 227/15). Er hat damit ein für so viele Familien maßgebliches Urteil gesprochen.

Es ist ein Fall, der im Familienrecht immer wieder auftaucht: Ein Elternteil weigert sich Unterhalt zu zahlen, weil er sich wegen einer Erwerbsminderung nicht in der Lage sieht, genug Geld zu verdienen. In dem konkreten Fall ging es um einen Sohn, der nach der Scheidung der Eltern im Haushalt des Vaters lebte. Der Minderjährige forderte von seiner Mutter den Mindestunterhalt. Die hatte sich dieser Verpflichtung bislang jedoch entzogen, weil sie sich für nicht leistungsfähig hielt. Der Grund: Die zuvor berufstätige Frau war krankheitsbedingt zu 70 Prozent schwerbehindert und bezog lediglich eine Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von bis zu 1310 Euro. Zudem pflegt sie ihre Mutter. Ist sie damit aus dem Schneider?

Dem Gericht genügten diese Gründe nicht, um die Frau von ihrer Unterhaltsverpflichtung zu entbinden. Es hielt die Mutter für durchaus in der Lage, Unterhalt zu zahlen – sofern sie zusätzlich arbeite. Denn eine wie hier attestierte volle Erwerbsminderung bedeute, dass die Frau durchaus werktäglich trotzdem noch zwei bis drei Stunden arbeiten könne. Das Gericht hielt es für möglich, dass die Mutter aufgrund ihrer Qualifikation – sie war zuvor Sozialversicherungsfachangestellte – ein Einkommen bis zur Zuverdienstgrenze von 450 Euro hätte erzielen können.

Sei dies nicht möglich, so die Argumentation des Gerichts, hätte die Frau das beweisen müssen. Sie hätte Art und Umfang der Leiden darlegen müssen und begründen müssen, warum sie nicht zumindest für eine geringfügige Beschäftigung geeignet sei. Diesen Beweis war die Frau aber schuldig geblieben. Die Pflege der Mutter sei kein hinreichender Grund für eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit, urteilte das Gericht, zumal das Kind der pflegebedürftigen Mutter im Rang vorgehe.

Einzig offen ließ der BGH die Frage, wie mit den anderen Verbindlichkeiten der geschiedenen Frau umzugehen sei. Wegen Pfändungen kann sie nicht über die komplette Rente wegen Erwerbsminderung, die ihr gezahlt wird, verfügen. Grundsätzlich gilt in diesen Fällen: Ansprüchen aus dem Unterhaltsrecht wird kein Vorrang gegenüber anderen Verbindlichkeiten eingeräumt. Es ist also immer eine Interessensabwägung, ob eine Pfändung im Einzelfall zu berücksichtigen ist. Der BGH hat die Prüfung dieser Frage im konkreten Einzelfall wieder an das Oberlandesgericht zurückgewiesen.


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