Unterhaltspflicht gegenüber dem Stiefkind?

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Zum besseren Verständnis wird nachfolgend davon ausgegangen, dass die Ehefrau in ihre Ehe ein Kind aus einer anderen Beziehung mitgebracht hat. Selbstverständlich gelten die nachfolgenden Ausführungen auch für den Fall, dass der Ehemann in die Ehe aus einer anderen Beziehung ein Kind mitgebracht hat.

1. Ist der Stiefvater gegenüber dem Stiefkind unterhaltspflichtig?


Patchwork- Familien sind in der heutigen Zeit viel verbreitet. In diesem Zusammenhang stellt sich immer wieder die Frage, ob der Ehemann für das Kind, dass die Ehefrau aus einer früheren Beziehung in diese Ehe mitgebracht hat, zu Unterhalt verpflichtet ist.

Die Antwort lautet ganz klar: nach der derzeit geltenden Rechtslage haben Stiefkinder keinen Unterhaltsanspruch gegen den Stiefelternteil.

Nur Personen, die von einander in gerader Linie abstammen, sind miteinander verwandt. Das Stiefkind und der Stiefelternteil stammen jedoch nicht voneinander ab, sind nicht blutsverwandt.



2. Schwägerschaft


Die Bezeichnung "Stiefkind" findet sich  nicht im Gesetz, sondern ist eine üblicherweise gebrauchte Bezeichnung in der Bevölkerung. 

Nach Gesetz sind Stiefkind und Stiefelternteil miteinander verschwägert, das Gesetz bezeichnet die Verwandtschaft als "Schwägerschaft". Verschwägerte stehen sich jedoch vom Gesetz her wie Fremde gegenüber, es gibt zwischen ihnen keine rechtlichen Beziehungen nach Gesetz.


3. Änderung der derzeit geltenden Rechtslage nicht auszuschließen

Da es bereits Reformvorschläge gibt, die derzeit geltende Rechtslage zu ändern, sodass auch Stiefkinder einen Unterhaltsanspruch gegen den Stiefelternteil durchsetzen können, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die derzeitige Rechtslage in Zukunft einmal ändern wird.


4. Welche Auswirkungen hat eine Adoption?

Würde der Stiefvater das Stiefkind jedoch adoptieren, wird dieses Kind einem leiblichen Kind gleichgestellt, mit allen Rechten und Pflichten, die sich daraus ergeben. Der das Kind adoptierende Mann wird damit gegenüber diesem Kind dann auch unterhaltspflichtig.


5. Welche erbschaftssteuerrechtliche Auswirkungen gibt es?

Erbschaftsteuerrechtlich sind jedoch Stiefkinder, auch wenn sie nicht adoptiert wurden, gemäß § 15 ErbschStG den leiblichen Kindern gleichgestellt. Es gelten die gleichen Steuerklassen und Freibeträge wie im Verhältnis leibliches Kind zum leiblichen Vater.



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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