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Erwerbsminderungsrente durchsetzen

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Personen, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage sind, eine Tätigkeit von wirtschaftlichen Wert nachzugehen, können unter bestimmten Umständen eine sogenannte Erwerbsminderungsrente beim zuständigen Rentenversicherungsträger beantragen.

Die Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente sind im Sechsten Sozialgesetzbuch geregelt.

Voraussetzung in versicherungsrechtlicher Hinsicht ist, dass die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist. Außerdem muss man mindestens 5 Jahre lang in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sein. In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sein.

In medizinsicher Hinsicht wird zunächst geprüft, ob die Arbeitsfähigkeit durch Reha-Maßnahmen ganz oder zum Teil wieder hergestellt werden kann. Ist dies nicht möglich, wird von dem Rentenversicherungsträger geprüft, in welchem zeitlichen Umfang der Antragsteller noch arbeiten kann. Kann der Antragsteller weniger als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten, hat er einen Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente. Wer weniger als sechs Stunden am Tag, aber mehr als drei Stunden am Tag arbeiten kann, hat einen Anspruch auf eine teilweise Erwerbsminderungsrente.

Gegen einen ablehnenden Bescheid besteht die Möglichkeit innerhalb eines Monats Widerspruch zu erheben. Sollte der zuständige Rentenversicherungsträger dem Widerspruch nicht abhelfen, besteht die Möglichkeit innerhalb eines Monats Klage vor dem zuständigen Sozialgericht zu erheben. Hierauf wird der Antragssteller oder die Antragstellerin in der Rechtsmittelbelehrung am Ende des jeweiligen Bescheides hingewiesen.

Nachdem die Klage bei Gericht eingereicht wurde, führt das Sozialgericht Amtsermittlungen durch, in dem es die behandelnden Ärzte des Klägers oder der Klägerin anhört. Oft wird zusätzlich ein externer Gutachter eingesetzt. Die Kosten hierfür werden regelmäßig durch das Gericht übernommen. Sollten sich die Beschwerden im Laufe des Klageverfahrens verschlimmern und neue Gesundheitsstörungen hinzutreten, ist dies dem Gericht unbedingt mitzuteilen. In der Regel ist der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt die letzte mündliche Verhandlung.

Gerichtsgebühren im Falle einer Klage erheben die Sozialgerichte nicht. Für den Fall, dass das Gericht der Klage stattgibt, sind die angefallen Rechtsanwaltskosten in der Regel von dem Rentenversicherungsträger zu übernehmen. Sollte eine Rechtsschutzversicherung vorliegen, wird diese die Rechtsanwaltskosten übernehmen. Für den Fall, dass ein Kläger oder eine Klägerin aufgrund seiner oder ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten eines Rechtstreits nicht aufbringen kann, besteht die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe. Die Rechtsanwaltskosten werden dann vollumfänglich übernommen.  

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