EuGH erleichtert Widerruf von Verbraucherdarlehen, Baufinanzierungen und Autokrediten

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Der Europäische Gerichtshof hat dem sog. Widerrufsjoker beim Widerruf von Verbraucherdarlehen neuen Rückenwind verliehen. Der EuGH stellte mit Urteil vom 26. März 2020 fest, dass Verbraucher über ihr Widerrufrecht und den Beginn der Widerrufsfrist klar und prägnant aufgeklärt werden müssen (Az.: C-66/19). Genau dies ist in zahlreichen Kreditverträgen in Deutschland nicht der Fall. Folge ist, dass viele Verbraucherdarlehen, z.B. Immobilienfinanzierungen oder Autokredite, auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen werden können.

Der Widerrufsjoker war schon in der Vergangenheit für viele Verbraucher eine willkommene Möglichkeit, um einen Kreditvertrag vorzeitig zu beenden, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen oder aus dem Darlehensvertrag auszusteigen, um günstig umzuschulden und von niedrigen Zinsen zu profitieren. Möglich ist der Widerruf, wenn die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet oder dem Verbraucher nicht alle Pflichtinformationen mitgeteilt hat.

Dabei ist strittig, wie die Mitteilung dieser Pflichtinformationen zu erfolgen hat. In zahlreichen Darlehensverträgen heißt es, dass die 14-tägige Widerrufsfrist nach Abschluss des Vertrags beginnt – aber erst, wenn der Darlehensnehmer alle notwendigen Pflichtangaben erhalten hat. Dabei sind die Banken massenhaft dazu übergegangen, diese Pflichtangaben, z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrags oder zur Vertragslaufzeit, nicht einzeln aufzuführen, sondern einfach nur auf die entsprechenden Regelungen im BGB zu verweisen. „Das hatte zur Folge, dass der Verbraucher mehrere Seiten Gesetzestexte lesen musste, um alle Pflichtangaben zu erhalten. Obwohl dies extrem verbraucherunfreundlich ist, hat der BGH diesen sog. Kaskadenverweis als rechtmäßig durchgewunken“, sagt Benjamin Hasan, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Frankfurt a.M.

In vielen Verbraucherdarlehen wie Immobilienfinanzierungen oder Autokrediten, die seit Juni 2010 geschlossen wurden, befindet sich folgende Klausel zur Widerrufsfrist: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“

Der EuGH hat nun entschieden, dass diese Klausel dem Verbraucher nicht zumutbar und nicht mit europäischem Recht vereinbar ist. Vor dem EuGH ging es um einen grundpfandrechtlich gesicherten Kredit. Der Verbraucher hatte den Kreditvertrag mit eben dieser Klausel mit der Kreissparkasse Saarlouis im Jahr 2012 geschlossen und diesen 2016 widerrufen. Das Landgericht Saarbrücken legte den Fall dem EuGH vor.

Die Richter in Luxemburg erklärten, dass Verbraucherkreditverträge in klarer und prägnanter Form die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist angeben müssen. Der in dem Vertrag enthaltene Kaskadenverweis sei nicht geeignet über Form, Frist und andere Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren.

„Diese Klausel haben Banken und Sparkassen massenhaft in ihren Darlehensverträgen verwendet. Dementsprechend ist in vielen Fällen nun auch noch Jahre nach Abschluss der Widerruf möglich“, erklärt Rechtsanwalt Hasan.

Allerdings ist das EuGH-Urteil kein Freifahrtschein für den Widerruf. Denn Banken und Sparkassen haben bei Verbraucherdarlehen von Juni 2010 bis März 2016 häufig einen gesetzlichen Mustertext für Widerrufsbelehrungen verwendet und könnten nun auf Musterschutz pochen. Die Frage ist daher, ob europäisches Recht oder der Musterschutz für die Banken in diesen Fällen überwiegt.

Allerdings haben die Banken auch häufig Abweichungen vom Mustertext vorgenommen. Dann dürfte die Sache eindeutig sein und die Banken können sich nicht auf Musterschutz berufen. Auch bei Leasingverträgen dürfe es in der Regel keinen Musterschutz geben.

„Generell ist der Widerrufsjoker durch das EuGH-Urteil enorm gestärkt worden und der Widerruf von vielen Kredit- oder Leasingverträgen dürfte noch Jahre nach Abschluss möglich sein“, so Rechtsanwalt Hasan.



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