EUGH: Neue Entscheidung zu "direkten Anschlussflügen"

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Der EuGH hat am 06.10.2022 zu "direkten Anschlussflügen" eine verbraucherfreundliche Entscheidung gefällt. So entschied er, dass Passagiere auch dann einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß der EU-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 haben, wenn die Flugreise aus mehreren Teilflügen von unterschiedlichen Airlines durchgeführt wird.

Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde:

Eine Passagierin forderte eine Ausgleichszahlung in Höhe von € 600,00 nach der europäischen Fluggastrechteverordnung, weil sie mit mehr als vier Stunden Verspätung an ihrem Zielort in Kansas City (USA) angekommen war. Über ein Reisebüro hatte sie den Flug von Stuttgart über Zürich nach Kansas City gebucht und hierfür ein einheitliches elektronisches Ticket ausgestellt erhalten. Der Flug nach Zürich wurde von Swiss und der Flug über Philadelphia nach Kansas City von American Airlines ausgeführt, wobei die Verspätung allein auf den Anschlussflug mit American Airlines zurückzuführen war.

Der EuGH hatte nun über die Vorlagefrage zu entscheiden, ob direkte Anschlussflüge im Sinne von Art. 2 Buchst. h der Verordnung (EG) Nr.261/2004 schon dann vorliegen, wenn ein Reisebüro Teilflüge von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen zu einem Beförderungsvorgang zusammenfasst und so auch unter die Regelungen der Fluggastrechteverordnung fallen.

Dies wurde nun vom EuGH bejaht. Begründet wird die Entscheidung damit, dass eine anderweitige Beurteilung ansonsten dem Ziel der Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für Fluggäste widerspräche. Voraussetzung sei aber für einen Anspruch gemäß der Fluggastrechteverordnung, dass die Flüge in einem einzigen Buchungsvorgang gebucht wurden, hierfür ein Gesamtpreis in Rechnung gestellt und ein einheitliches Flugticket ausgestellt wurde. Nur in diesem Fall handele es sich um "direkte Anschlussflüge".

(EUGH, Urteil vom 06.10.2022; C-436/21).




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