BAG-Grundsatzurteil: Urlaub verfällt nicht mehr ohne Weiteres

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Am 20.12.2022 hat der BAG in seiner neusten Grundsatzentscheidung die Rechte der Arbeitnehmer gestärkt. Konnten bislang Urlaubstage mit Ablauf des Kalenderjahres verfallen bzw. verjähren, ist dies nach dem neusten Gerichtsurteil des BAG (Bundesarbeitsgericht) nicht mehr automatisch möglich.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit diesem Urteil die erst kürzlich ergangene Entscheidung des EUGH vom 22.09.2022 C‑120/21 berücksichtigt. Hintergrund der EUGH-Entscheidung war die Fürsorgepflicht der Arbeitgeber, dass Arbeitnehmer den ihnen zustehenden Erholungsurlaub auch tatsächlich nehmen. Sie sollen hierbei aktiv dazu beitragen und nicht nur zuschauen, wie die Urlaubstage verfallen.

Die nun vom Bundesarbeitsgericht umgesetzte EUGH-Entscheidung hat für Millionen von Arbeitnehmer den positiven Effekt, dass sie auch Jahre später gegenüber ihrem Arbeitgeber Urlaubsansprüche geltend machen können. 

Es gibt allerdings eine Ausnahme, wenn

- der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf die noch nicht genommene Urlaubstage hingewiesen hat und

- der Hinweis so rechtzeitig war, dass dieser seinen Urlaub tatsächlich noch nehmen kann und 

- der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgefordert hat, die konkret bezifferten Urlaubstage noch bis zum Jahresende zu nehmen.

In diesem Fall kann der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres weiterhin verfallen bzw. verjähren. 

Sollten Sie noch Urlaubsansprüche aus diesem oder den vorherigen Jahren haben, die Sie nicht mehr nehmen können oder als verfallen oder verjährt nicht abgegolten wurden, bin ich Ihnen gerne bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs behilflich. 

Ihre Fachanwältin für Arbeitsrecht

Simone C. Braun



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