EUGH öffnet die Tür zum Widerruf von kreditfinanzierten Kfz Verträgen

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Urteil des EUGH vom 09.09.2021 – nahezu sämtliche Autokredite sind betroffen

Mit einer Entscheidung des EuGH vom 09.09.2021 in den Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20 hat der EuGH ein wegweisendes Urteil zu den Anforderungen an die zu leistenden Pflichtangaben der Kreditinstitute in den Kfz-Darlehensverträgen getroffen.

Nach dieser Entscheidung dürfte nahezu jeder Kfz-Kreditvertrag fehlerhaft ausgestaltetes sein, mit der für den Verbraucher günstigen Folge, sich von seiner Darlehensverbindlichkeit mittels Widerruf zu lösen.

Bemerkenswert ist auch, dass der EuGH der bankenfreundlichen Rechtsprechung des BGH zu diesem Thema den Wind aus den Segeln genommen hat. Der BGH vertrat bislang die Auffassung, dass die Darlehensverträge der Kreditinstitute hinreichend deutlich betreffend der Pflichtangaben ausgestaltet sein. Dass dies nicht zutreffend ist, stellte der EuGH mit Urteil vom 09.09.2021 fest.  

Ausgangspunkt der Entscheidung waren Verfahren des Landgerichts Ravensburg. Betroffen waren Kreditverträge der VW-Bank, der Skoda-Bank und der BMW-Bank.

Der EuGH ist den Anträgen des Generalanwalts Hogan nunmehr gefolgt und im Wesentlichen nachfolgendes entschieden:

  1. In dem Kfz-Kreditvertrag muss der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes angegeben werden. Ebenfalls muss der Mechanismus betreffend der Anpassung des Verzugszinssatzes beschrieben werden. Auch muss die Berechnung für einen durchschnittlichen Verbraucher verständlich beschrieben sein.
  2. Auch die Berechnung der im Kündigungsfalle zu leistenden Vorfälligkeitsentschädigung muss konkret angegeben sein. Diese muss so konkret dargelegt werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher diese selbst bestimmen kann.
  3. Ebenfalls müssen die wesentlichen Informationen über das außergerichtliche Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren genannt werden. Ein Verweis im Kreditvertrag auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung ist unzureichend.

Voraussetzung für einen Widerruf ist, dass

  • der Abschluss als Verbraucher erfolgte
  • der Kredit nicht bereits abgezahlt wurde
  • es sich um ein nicht grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen handelt
  • fehlerhafter Kreditvertrag

Die Vorteile der Rückabwicklung sind, dass sie keine weiteren Raten mehr an das Kreditinstitut zahlen müssen. Sie erhalten alle geleisteten Raten inklusive einer Anzahlung zurück. Diese sind mit 5 % Punkten über dem Basiszinssatz von dem Kreditinstitut zu verzinsen (sog. Nutzungsentschädigung). Da der Kreditvertrag endet, müssen Sie das Kfz auch zurückgeben. Gegebenenfalls müssen Sie für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung zahlen.

Gern berät Sie Rechtsanwalt Dr. Jan Rädecke, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu Ihrem Darlehensvertrag.


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