EuGH stärkt Verbraucherrechte bei Servicerufnummern

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EuGH 2.3.2017, C-568/15

Die Kosten eines Anrufs auf eine Kundendiensttelefonnummer dürfen nicht höher sein als diejenigen eines gewöhnlichen Anrufs. Ansonsten könnten Verbraucher davon abgehalten werden, diese Nummer zu wählen um notwendige Informationen zu beispielsweise Vertragsdaten und -modalitäten zu erhalten oder auch um berechtigte Ansprüche verschiedenster Art geltend zu machen.

Sachverhalt

Die Beklagte vertreibt Elektro- und Elektronikartikel und wies auf seiner Website auf einen telefonischen Kundendienst hin, dessen Telefonnummer eine sog. 0180-Nummer ist, wie sie in Deutschland allgemein für Service-Dienste verwendet wird und für die ein deutschlandweiter Tarif gilt.

Die Kosten für einen Anruf auf einer solchen Nummer liegen höher als die Kosten eines gewöhnlichen Anrufs unter einer Festnetz- oder einer Mobilfunknummer. Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt a.M. und nahm mit der Klage die Beklagte auf Unterlassung dieser – nach ihrer Auffassung unlauteren – Geschäftspraxis in Anspruch.

Die Klage landete vor dem LG welches dann im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens den EuGH darum bat, vorab die Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher auszulegen. Laut dieser Richtlinie haben Mitgliedstaaten dafür zu Sorge zu tragen; dass die Verbraucher nicht verpflichtet sind, für Anrufe über eine vom Unternehmer eingerichteten Telefonleitung zur Ermöglichung der Kontaktaufnahme durch Kunden im Hinblick auf mit Verbrauchern geschlossene Verträge, mehr als den Grundtarif zu zahlen. Der Begriff „Grundtarif“ wird in der Richtlinie jedoch nicht definiert.

Gründe

Der Begriff „Grundtarif“ ist dahin auszulegen, dass die Kosten eines auf einen geschlossenen Vertrag bezogenen Anrufs unter einer von einem Unternehmer eingerichteten Service-Rufnummer die Kosten eines Anrufs unter einer normalen geografischen Festnetznummer oder einer Mobilfunknummer nicht übersteigen dürfen.

Der „Grundtarif“ entspricht im gewöhnlichen Sprachgebrauch den Kosten für einen „normalen“ Anruf. Sowohl der Kontext, in dem dieser Begriff in der Richtlinie verwendet wird, als auch der Zweck der in Bezug genommenen Richtlinie, welcher darin besteht, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, unterlegen die Annahme, dass der Begriff in diesem üblichen Sinn zu verstehen ist.

Wäre es dem Unternehmer gestattet, höhere Tarife als den für einen „normalen“ Anruf zu berechnen, könnten Verbraucher unter Umständen davon abgehalten werden, diese Rufnummer zu nutzen und würden so an Ihrem Recht auf Information über Vertragsinhalte, Rechte und Pflichten oder auch an der Geltendmachung berechtigter Ansprüche gehindert werden. Soweit die Grenze der Kosten eines gewöhnlichen Anrufs beachtet wird, ist es aber ansonsten unerheblich, ob der betreffende Unternehmer mit der Service-Rufnummer Gewinne erzielt.

Quelle: EuGH PM Nr. 21 vom 2.3.2017


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