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„Euro Truck Simulator 2“: Nimrod-Abmahnung – so reagieren Sie richtig!

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Seit einigen Tagen vertreten wir einen Mandanten, welcher eine Abmahnung der Kanzlei Nimrod erhalten hat. Die Kanzlei mahnt im Auftrag der Astragon Sales & Services GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen an dem Computerspiel „Euro Truck Simulator 2“ ab.

„Euro Truck Simulator 2“ ist ein Computerspiel, welches den Spieler vor vielfältige Herausforderungen stellt. Er bekommt die Gelegenheit, die unterschiedlichsten Zugmaschinen zu fahren und liefert innerhalb ganz Europas seine Güter und Waren.

Der Spieler wird auch in die geschäftliche Welt eingeführt und kann sich, wenn er es richtig anstellt, seine eigene Spedition aufbauen. Ihm ist es möglich, so viele Mitarbeiter einzustellen, wie er in seiner Spedition benötigt und kann ebenfalls die Zugmaschinen auftunen.

Wieso habe ich eine Abmahnung erhalten?

Die Abmahnung erfolgt aufgrund einer vorgeworfenen Verletzung von Urheberrechten durch die Nutzung von Internettauschbörsen. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, das Spiel über die Tauschbörse anderen Nutzern zum Download angeboten zu haben.

Das Abmahnschreiben beinhaltet zum einen die Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und zum anderen Schadensersatz sowie Aufwendungsersatz in Höhe von EUR 850,00 zu zahlen. Hierbei bietet die Abmahnkanzlei die Möglichkeit, die Angelegenheit außergerichtlich zu klären.

Was muss ich bei einer Abmahnung beachten?

Achten Sie auf die im Abmahnschreiben gesetzten Fristen. Diese sind meist knapp bemessen, sodass Sie hier schon einige wichtige Schritte beachten sollten.

Die Abmahnung erfolgt vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, § 97a UrhG (Urheberrechtsgesetz). Sie sollten die Abmahnung also unbedingt ernst nehmen, da Sie ansonsten ein Gerichtsverfahren mit einem weit höheren Kostenfaktor riskieren, wenn Sie die Abmahnung ignorieren. Weiterhin ist Adressat der Abmahnung stets der Anschlussinhaber, über welchen die Rechtsverletzung begangen wurde.

Die Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung ist bewusst kurz gesetzt. Bevor Sie eine Unterlassungserklärung abgeben, sollten Sie wissen, dass diese meist sehr weit gefasst ist und Sie sich im Zweifel durch die Unterzeichnung an den Inhalt einer solchen Erklärung ein Leben lang binden und die Zahlung von hohen Vertragsstrafen riskieren.

Die Zahlung des gesamten Betrages schuldet nur, wer die vorgeworfene Tat auch tatsächlich begangen oder ermöglicht hat. Sie sollten also nicht vorschnell handeln und die Zahlung leisten, da dies als Schuldeingeständnis gewertet wird.

Was tun bei Erhalt einer Abmahnung?

Unternehmen Sie nichts und wenden Sie sich vor Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung unbedingt an einen fachkundigen Anwalt, der sich im Gebiet des Urheberrechts auskennt.

Nur so sind Sie vor dem Risiko zukünftiger Zahlungen, aufgrund einer Unterlassungserklärung, geschützt.

Weiterhin sind Sie oftmals überhaupt nicht verpflichtet, eine Unterlassungserklärung abzugeben und die Zahlung des geforderten Betrages zu erbringen. Haben Sie die Rechtsverletzung nicht selbst begangen und haben Sie diese auch nicht als sogenannter Störer ermöglicht, indem Sie Dritten beispielsweise Ihren Internetanschluss zur Verfügung gestellt haben, so haften Sie weder als Täter noch als Störer und sind nicht verpflichtet, eine Unterlassungserklärung abzugeben und eine Zahlung zu leisten.

Wie kann ich mich gegen eine Abmahnung wehren?

Sie können sich gegen eine Abmahnung erfolgreich wehren, wenn Sie darlegen, dass Sie weder als Täter noch als Störer in Bezug auf die oben genannte Rechtsverletzung in Betracht kommen.

Erfolgte die Rechtsverletzung über Ihren Internetanschluss, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass Sie für die Rechtsverletzung verantwortlich sind. Daraus ergibt sich aber für Sie als Anschlussinhaber eine sogenannte sekundäre Darlegungslast.

Zu prüfen ist somit, ob auch ein Dritter zur konkreten Tatzeit Zugriff auf Ihren Internetanschluss hatte.

Die Anforderungen an die sekundäre Beweislast werden jedoch von Gericht zu Gericht unterschiedlich beurteilt, sodass Sie sich unbedingt von einem Rechtsanwalt beraten lassen sollten, der auf das Urheberrecht spezialisiert ist. Machen Sie also keine Experimente und wenden Sie sich an uns. Ohne einen Anwalt wird es meistens schwierig!

Unsere Empfehlung an Sie

Unsere Empfehlung an Sie ist somit, die Abmahnung ernst zu nehmen. Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und nehmen Sie unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch. Wir geben Ihnen eine erste Einschätzung auch über die zu erwartenden Kosten und zeigen Ihnen die Möglichkeiten Ihrer nächsten Schritte auf.

Wenden Sie sich an uns, wir streben keinen Vergleich mit der Abmahnkanzlei an, sondern haben uns das Ziel gesetzt, eine Zahlung an die Gegenseite zu vermeiden.

Wir bieten Ihnen folgende Vorteile

  • kostenfreie, kompetente Ersteinschätzung per Telefon
  • kein Termin vor Ort erforderlich
  • profitieren Sie von unserer weitreichenden Erfahrung aus unzähligen Abmahnfällen
  • Vertretung zum fairen, transparenten Pauschalhonorar ohne versteckte Kosten
  • schnelle und effiziente Kommunikation per Telefon
  • bundesweit tätig bei Abmahnungen

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website: http://www.kanzleibrehm.de/abmahnung-wegen-filesharing-erhalten/.

Kontaktieren Sie uns und profitieren Sie von der Fachkunde eines auf das Urheberrecht spezialisierten Anwalts.

Ihre Kanzlei Brehm


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