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„Euro Truck Simulator 2“: Nimrod-Abmahnung – so reagieren Sie richtig!

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Die Kanzlei Nimrod mahnt seit Jahren Urheberrechtsverletzungen im Auftrag der Astragon Sales & Services GmbH ab. Ganz aktuell liegt uns eine Abmahnung zur Bearbeitung vor, bei der es sich um das Computerspiel „Euro Truck Simulator 2“ handelt.

Welchen Vorwurf enthält die Abmahnung?

Die Abmahnkanzlei Nimrod verfolgt Urheberrechtsverletzungen an Computerspielen, welche im Internet durch die Nutzung von Tauschbörsen begangen wurden.

Im Rahmen der Abmahnung wird dem Adressaten derselben vorgeworfen, eine Internettauschbörse genutzt und dabei die streitgegenständliche Datei heruntergeladen und sie Dritten zum Herunterladen angeboten zu haben.

Dies stellt eine Verletzung des Urheberrechts des Auftraggebers der Abmahnkanzlei dar.

Haben Sie eine Abmahnung erhalten, werden Sie in dem Abmahnschreiben stets dazu aufgefordert

  • eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben,
  • die angebotene Datei umgehend zu löschen,
  • eine Gesamtsumme von EUR 850,00 zu zahlen, welche sich aufteilt in die Zahlung von Schadensersatz sowie Aufwendungsersatz.

Die Abmahnung nach § 97a UrhG (Urheberrechtsgesetz) erfolgt im Auftrag des Verletzten, also des Inhabers des Urheberrechts an der streitgegenständlichen Datei, um dem Adressaten der Abmahnung, also dem vermeintlichen Verletzer des Urheberrechts, vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens die Gelegenheit zu geben, den Streit außergerichtlich beizulegen.

Doch Vorsicht!

Nicht in jedem Fall ist der Abgemahnte verpflichtet, eine Erklärung abzugeben und zu zahlen.

Empfänger der Abmahnung ist in aller Regel der Inhaber des Internetanschlusses, über welchen der oben genannte Vorwurf begangen worden sein soll.

Jedoch ist der Inhaber des Anschlusses häufig nicht für die Rechtsverletzung verantwortlich, da oftmals Familienangehörige, Mitbewohner oder Freunde als Verantwortliche in Betracht zu ziehen sind. Der Anschlussinhaber selbst hat vielfach keine Kenntnis von der Rechtsverletzung oder von dem tatsächlichen Täter derselben.

Wird die Unterlassungserklärung unterzeichnet, kann die Abmahnkanzlei Aufwendungsersatz und gegebenenfalls auch Schadensersatz von dem Adressaten der Abmahnung verlangen.

Ist dieser jedoch nicht Täter der Rechtsverletzung und hat er auch sonst die Tat nicht gefördert, schuldet er weder die Abgabe einer Unterlassungserklärung noch die Zahlung der geforderten Beträge. 

Sekundäre Darlegungslast

Die sekundäre Darlegungslast ist das Hauptproblem bei Filesharing-Abmahnungen. Vereinfacht ausgedrückt muss derjenige Anschlussinhaber, der sich entlasten möchte, einen alternativen Ablauf des Geschehens darlegen, der die Täterschaft einer anderen Person nahelegt.

Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare).

Nur, wenn es dem Anschlussinhaber gelingt, die Vermutungshaftung zu entkräften und seiner sogenannten sekundären Darlegungslast nachzukommen, können keine Ansprüche geltend gemacht werden.

Der Umfang der sekundären Darlegungslast ist allerdings umstritten.

Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 06.10.2016 (Az.: I ZR 154/15) stellt außerdem klar, dass den Anschlussinhaber zwar Verpflichtungen im Rahmen der sekundären Nachforschungspflicht treffen, diese beinhalten jedoch nicht die eigene Ermittlung und Preisgabe der Täterdaten. Es genügt der Vortrag, dass Dritte Zugang zu dem Anschluss hatten und die Benennung eines theoretisch in Frage kommenden Täters.

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik!
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen!
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren.
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst.
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf.

Unser Rat an den Abgemahnten

Nehmen Sie die Abmahnung ernst und riskieren Sie nicht durch ein Untätig bleiben ein Gerichtsverfahren mit einem meist höheren Kostenrisiko.

Wenden Sie sich vielmehr nach Erhalt der Abmahnung an uns und nutzen Sie unser kostenloses Erstgespräch.

Wir beraten Sie im Hinblick auf Ihre Verteidigungsmöglichkeiten und Risiken in Ihrem konkreten Abmahnfall. Wir zeigen Ihnen Ihre Möglichkeiten auf und klären Sie über die zu erwartenden Kosten auf.

Wir bieten Ihnen folgende Vorteile:

  • kompetente Beratung von einem Experten im Bereich Filesharing
  • kostenfreie Ersteinschätzung am Telefon
  • bundesweit tätig bei dem Erhalt von Abmahnungen
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag, keine versteckten Kosten
  • ein Termin in unserer Kanzlei ist nicht notwendig
  • schnelle und unkomplizierte Kommunikation per Telefon

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website:

http://www.kanzleibrehm.de/abmahnung-wegen-filesharing-erhalten/

Kontaktieren Sie uns und profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung, wir helfen Ihnen gerne.

Ihre Kanzlei Brehm


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