EuroConsum e.V. macht Vertragsstrafe geltend und fordert neue Unterlassungserklärung

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Bei dem EuroConsum e.V. aus Kassel handelt es sich um einen sogenannten qualifizierten Verbraucherverband, der verbraucherbezogene Aspekte abmahnen darf. Bis März 2023 hieß der EuroConsum e.V. Deutscher Konsumentenbund e.V.

Konsumentenbund, wie auch EuroConsum haben in der Vergangenheit unterschiedliche Aspekte abgemahnt, unter anderem gesundheitsbezogene Angaben bei der Bewerbung von Lebensmitteln (häufig „bekömmlich“).

Dies stellt einen Verstoß nach HCVO dar.

Der deutsche Konsumentenbund hatte unter anderem fehlerhafte Grundpreise, Werbung mit Testergebnissen, fehlende Warnhinweise nach Biozid-Verordnung und Verstöße gegen die LMIV beim Angebot von Lebensmitteln abgemahnt. Zu Abmahnungen etc. von Eurocomsum siehe unsere Informationen hier, hier und  hier.

EuroConsum behauptet Verstoß gegen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung


Wie andere Abmahnvereine auch, überprüft EuroConsum die Einhaltung von in der Vergangenheit abgegebenen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen. In diesem Fall kann es passieren, dass der Abgemahnte über die Gesellschaft für Prozessführung in Kassel ein Schreiben mit dem Betreff „Nachverstoß“ erhält.

In dem Schreiben wird ausgeführt, dass ein Verstoß gegen die in der Vergangenheit abgegebene Unterlassungserklärung vorliegt. Es wird Gelegenheit zu einer Anhörung gegeben.

In der Anhörung geht es nur um die Höhe der Vertragsstrafe.

Soweit EuroConsum e.V. den Verstoß gegen eine in der Vergangenheit abgegebene Unterlassungserklärung behauptet, sollte jedoch zunächst geprüft werden, ob überhaupt ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vorliegt. Dies ist nicht immer selbstverständlich gegeben.

Bei der Gelegenheit zur Anhörung geht es aus Sicht von EuroConsum ausschließlich um Aspekte, die bei der Zumessung einer Konventionalstrafe Berücksichtigung finden sollten.  

Ein Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung wird offensichtlich vorausgesetzt.

Es werden jedenfalls umfangreich Informationen angefordert.

Leicht zu überlesen: Neue Unterlassungserklärung wird gefordert 

Wenn in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde, gegen die der Abgemahnte verstoßen hat, hat der Abmahner einen Anspruch auf Abgabe einer weiteren Unterlassungserklärung.

Nach unserer Auffassung ist die Aufforderung zur Abgabe einer weiteren Unterlassungserklärung für den juristischen Laien nur schwer verständlich. Unter der Überschrift „Beseitigungs- und Unterlassungsaufforderung“ wird darauf hingewiesen, dass die Beauftragung der Rechtsanwälte auch die Geltendmachung von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen umfasst. Neben der Aufforderung zur Behebung heißt es:

„Soweit durch die Handlung nun erneut Wiederholungsgefahr besteht, werden Sie hiermit aufgefordert, diese auszuräumen. Für die Ausräumung und die Übermittlung eines entsprechenden Nachweises wird Ihnen zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung bis zum (Datum) Gelegenheit gegeben.“

Was der juristische Laie nicht weiß:

Die erneute Wiederholungsgefahr kann nur durch Abgabe einer weiteren Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Eine weitere Unterlassungserklärung ist nach unserer Kenntnis dem Schreiben nicht beigefügt.

Diese Aufforderung und die gesetzte Frist kann somit leicht übersehen werden, abgesehen davon, dass ein juristischer Laier kaum in der Lage sein wird, eine ausreichende neue Unterlassungserklärung selbst zu formulieren.

Ein Schelm, wer Böses dabei denkt. Lässt der Abgemahnte diese Frist verstreichen, können Unterlassungsansprüche ggf. in einem sehr viel teuren und kostenintensiveren gerichtlichen Verfahren durch EuroConsum geltend gemacht werden.

Ich berate Sie, wenn der EuroConsum von Ihnen eine Konventionalstrafe und eine erneute Unterlassungserklärung fordert.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren und Vertragsstrafenforderungen.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

Sie haben auch ein ein Schreiben von EuroConsum erhalten?

Wenn Sie auch ein  Schreiben der Gesellschaft für Prozessführung für den EuroConsum e.V. erhalten haben und der Verstoß gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung behauptet wird, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).
  • Schicken Sie mir eine E-Mail (rostock@internetrecht-rostock).
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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