Europäischer Anlegerschutz für Fondsbeteiligungen:

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Warten Sie nicht, kündigen Sie im Fall einer Falschberatung sofort! Wer zu lange wartet, wird bestraft. Anlagen von sog. GmbH & Co. KGs, von 

  • (geschlossenen) Immobilienfonds,
  • Schiffsfonds,
  • Containerfonds,
  • Medienfonds

und sonstigen 

  • Finanzfonds, 

die schmeichelhaft auch Publikumsfonds genannt werden, können vorzeitig gekündigt werden. Dies, weil häufig auch dem Publikum etwas vorgemacht wird. 

Im Regelfall handelt es sich bei diesen Gesellschaften um sog. Graumarktgesellschaften, die – nicht unter staatlicher Aufsicht stehend – im Prinzip mit dem Geld der Anleger machen können, was sie wollen. Die Grenze? 

Die Grenze des sogenannten, nach dem Gesetz „erlaubten Betruges“ (wie der häufig erst später informierte Anleger urteilt) ist der Inhalt des Gesellschaftsvertrages. 

Deshalb gilt für geschlossene Beteiligungen dieser Art: 

- Besser nicht unterschreiben, wenn das Geld benötigt wird. 

Deshalb, falls Unterschrift schon geleistet wurde:

- (außerordentlich!) kündigen und anfechten und zwar sofort. Anderes steht zwar im Regelfall auch im Gesellschaftsvertrag. Dies ist aber im Regelfall unwirksam, wie auch von der Rechtsprechung bestätigt. 

Außerordentliche Kündigung? Wann ist dies möglich?

Dann, wenn (nachweisbar) eine Falschberatung vorliegt, die der Fondsgesellschaft zugerechnet werden kann. 

Häufig liegen Beratungsfehler vor, wenn das Fondskonzept nicht plausibel und der Emissionsprospekt z. B.: Fehler enthält. Wenn die Gesamtheit der Darstellung dazu führt, dass nicht ordentlich über Risiken aufgeklärt wurde. Auch wenn Renditen falsch dargestellt wurden. Ist dies der Fall, ging z. B. der Anleger aufgrund eines solchen Fehlers von der Sicherheit der Kapitalanlage aus. Dann steht ihm ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, dass er auch sofort nutzen sollte. Gerade im Fall von Einmalinvestitionen kombiniert mit Ratenzahlungsvereinbarung resultiert dann die Gefahr, dass immer mehr Geld abfließt, das der Anleger ggf. im Alter benötigt. Der Versuch der außerordentlichen Kündigung ist auch schon dann in einem solchen Fall empfehlenswert, weil, jedenfalls nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, eine Kapitalanlage in dieser Form (alleine) nicht für die Altersabsicherung geeignet ist. 

Prüfen Sie also bitte genau, welche Anlageform Ihnen vermittelt wurde. Sie haben lediglich 10 Jahre Zeit im Fall einer Falschberatung gegen Ihren Vermittler und ggf. gegen Gesellschaftsinitiatoren und oder Dritte vorzugehen. Danach ist alles verjährt! 

Was (auf Dauer!) bleibt, ist die Möglichkeit zu kündigen, oder ggf. den Widerruf zu erklären. Dies sogar auch noch während der Liquidation der Gesellschaft. Es ist aber „rechtlich sehr ungesund“, so lange zu warten. Ungesund auch einfach nicht zu zahlen. Dies weil schon fast eine Endloshaftung zu Lasten der Anleger einer ungekündigten Beteiligung besteht. 

Ich hatte kürzlich einen verzweifelten Rentner am Telefon, der mich fragte, was er machen sollte, da seine Beteiligung bei der Deutschen Beamtenvorsorge (DBVI GmbH & Co.) nicht funktioniere. Er habe 30 Jahre lang einbezahlt, jetzt sei er unterrichtet worden, dass die Gesellschaft liquidiert wird. Hier ist rechtlich kaum noch etwas zu Gunsten des Anlegers zu bewerkstelligen. Seine Kapitalanlage war fehlgeschlagen, das Geld weg und auch ein Anspruchsgegner lässt sich in diesem Fall nicht mehr finden, der erfolgreich verklagt werden könnte. Anders als in Fällen, in welchen z. B. die Beteiligung finanziert wurde. Dies erlaubt im Einzelfall (sehr zum Ärger der Banken) auch nach langen Jahren noch den Widerruf der Finanzierung auszusprechen und die geleisteten Darlehensraten (Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung an die Bank) zurückzufordern.

Allerdings kann auch in Fällen mit einer sehr langen Beteiligungsdauer und nach einer abgelaufenen Zeit von 8 oder auch noch 12 von z. B. 30 Jahren Laufzeit ggf. noch geringe wirtschaftliche Erfolge zu Lasten der Anleger erstritten werden. Dies, wenn eben gekündigt oder widerrufen wird. Machen Sie nichts, so passiert auch nichts.

Genauer: Die außerordentliche Kündigung, die Anfechtung und der Widerruf wirken nur für die Gegenwart und die Zukunft. 

Warum dies so ist, können wir Ihnen gerne im Rahmen einer Beauftragung auch in Ihrem Fall klären. Ist Ihre Beteiligung noch keine 10 Jahre alt, können Sie auch den Versuch unternehmen, den Vertrieb, der im Regelfall aus einer Vertriebsgesellschaft, für die Ihr Vermittler handelt, besteht, auf Schadensersatz in Anspruch nehmen (Genauer: Geld zurück und Beteiligung geht an die Vermittlungsgesellschaft – komplette Rückabwicklung!). Nach 10 Jahren geht das nicht mehr. Dann geht nur noch, dass ein Versuch zur vorzeitigen Beendigung versucht werden kann:

Insoweit gilt ganz einfach folgende Faustformel: 

  • frühzeitig außerordentlich kündigen und dann aufhören zu zahlen. (Achtung: eine einfache Kündigung reicht nicht, es muss eine außerordentliche sein!)

Warum möglichst frühzeitig außerordentlich kündigen, anfechten und widerrufen?  

Warum nicht einfach aufhören zu zahlen, ohne dass zuvor außerordentlich gekündigt, angefochten und widerrufen wurde?

- Zahlungsrückstände wird man leider nicht los, wie auch aktuell vom Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung bestätigt:

BGH, 30.01.2018 – II ZR 95/16:

Der Widerruf des Beitritts zu einer Publikums-Personengesellschaft in einer sog. „Haustürsituation“ lässt die Verpflichtung des Widerrufenden zur Leistung seiner bis dahin noch nicht vollständig erbrachten, rückständigen Einlage nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft weder rückwirkend noch ex nunc entfallen.

Wer zu spät kommt.... den bestraft also einmal mehr das Leben... Zögern Sie nicht!

Übersenden Sie uns kostenfrei Ihre Beitrittserklärung und wir erstellen Ihnen ein Angebot für Ihre außergerichtliche Interessenvertretung. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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