Euroweb Vertragsverlängerung durch „kostenlose“ Erweiterung eines Internet-Systemvertrages

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Euroweb Internet GmbH aus Düsseldorf bietet ihren Kunden sog. Internet-Systemverträge an. 

Die Verträge werden über die Erstellung und Betreuung einer Webseite für den jeweiligen Kunden geschlossen. Die Angebote der Euroweb richten sich unserer Erfahrung nach zumeist an Klein- bzw. Kleinstunternehmer.

Die Dauer der Verträge beträgt nach unserer Kenntnis 36 bzw. 48 Monate. In dem Vertrag wird die Laufzeit jedoch im Kleingedruckten angegeben. Die Dauer wird auch nicht als Ziffer, sondern ausgeschrieben dargestellt. So z. B.

Laufzeit: sechsunddreißig Monate

Dies lässt den Schluss zu, dass der Kunde beim Vertragsschluss die genaue Vertragslaufzeit überlesen soll. Die Kosten für die Leistungen der Euroweb liegen im dreistelligen Bereich pro Monat. Daraus ergibt sich, dass die Erstellung und Betreuung einer Webseite die Kunden der Euroweb über die Jahre gerechnet mehrere tausend Euro kostet. Bei nicht rechtzeitiger Kündigung – laut AGB der Euroweb drei Monate vor Vertragsablauf – verlängert sich der Vertrag automatisch um ein Jahr. 

In uns bekannten Fällen unterbreitete die Euroweb ihren Kunden, sobald diese den Vertrag „Altvertrag“ gekündigt haben, ein Angebot. Dieses Angebot wird ihren Kunden als eine „kostenlos“ erscheinende „Vereinbarung“ über eine Zusatzleistung angepriesen. Diese Zusatzleistungen waren bei unseren Mandanten z. B. das Einrichten einer „Facebook-Fanpage“ oder ein „SSL Basic“-Paket. Die Höhe dieser Leistungen wird in den „Vereinbarungen“ mit 0 € bemessen. 

Im Kleingedruckten der Vereinbarung steht dann jedoch Folgendes geschrieben:

Der Leistungs- und Systemumfang der Vereinbarung entspricht jenem des „Altvertrages“ mit oben genannten inhaltlichen Erweiterungen. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des „Altvertrages“, die das Partnerunternehmen zusammen mit der vollständigen Leistungsbeschreibung der ursprünglichen Produkte im Zuge der Unterzeichnung der Basisvereinbarung bereits erhalten hat.

Laufzeitbeginn ist das Datum der Unterzeichnung dieser neuen Vereinbarung. Mit Unterzeichnung tritt der „Altvertrag“ außer Kraft. 

Das bedeutet, dass der Kunde seinen „Altvertrag“ verlängert, und zwar zu den ursprünglichen Konditionen und der ursprünglichen Laufzeit. Der „Altvertrag“ wird nur um eine kostenlose Zusatzleistung erweitert. Es soll somit die ursprüngliche Vertragslaufzeit von drei bzw. vier Jahren gelten. Ob eine solche „Vereinbarung“ wirksam ist, muss im Einzelfall geprüft werden.

Kostenloses Erstgespräch mit unseren Anwälten

Unsere Anwälte beraten Mandanten bundesweit im IT- und Vertragsrecht. Kontaktieren Sie uns zu einem unverbindlichen Erstgespräch per Telefon oder E-Mail. Gerne können Sie uns vorab Ihre Unterlagen per E-Mail zukommen lassen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Lars Hämmerling

Beiträge zum Thema