Facebook-Inhalte sind überall

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Ein Nutzer der Internetplattform Facebook, wollte dagegen vorgehen, dass sein Foto, welches im Nutzerprofil von Facebook angezeigt wird, auch auf anderen Seiten, wie beispielsweise Suchmaschinen auftaucht. Die Richter wiesen dies allerdings zurück.

Das eigenständige Einstellen von Bildern und Inhalten auf Facebook stellt eine konkludente Einwilligung in den Zugriff durch andere, dritte Medien dar, so dass es zulässig war, dass - wie hier - eine Personensuchmaschine dieses Bild verwendet hat. Gerade diese Einwilligung ist auch in den AGB von Facebook enthalten. Der Nutzer ist erklärt sich mit der Veröffentlichung von Inhalten auf Facebook konkludent damit einverstanden, dass eben diese Inhalte auch durch Dritte veröffentlicht werden dürfen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Facebook-Nutzer von der Option Gebrauch gemacht hat, seine Daten für Dritte zu sperren. (OLG Köln, Urteil vom 09.02.2010 - Az. 15 U 107/09)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

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