Fachanwalt beantwortet Fragen zum Ausländerrecht: Beschäftigung von Ausländern und Fachkräfteeinwanderungsgesetz

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Mit dem seit 01.03.2020 eingeführten Fachkräfteeinwanderungsgesetz hat der Gesetzgeber auch im Gesetz festgehalten, dass an der Zuwanderung von ausländischen Fachkräften ein besonderes öffentliches Interesse Deutschlands besteht. Aus diesem Grund gibt es besondere Erleichterungen für den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt für anerkannte Fachkräfte.

Für akademische Fachkräfte gibt es die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung nach § 18b Abs. 1 AufenthG und der Blauen Karte EU. Für beide Aufenthaltstitel ist neben dem konkreten Arbeitsplatzangebot vorausgesetzt, dass entweder ein deutscher oder ein ausländischer Hochschulabschluss vorliegt. Der ausländische Hochschulabschluss müsste entweder mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar sein oder in Deutschland anerkannt sein.

Für die Erteilung der Blauen Karte EU müsste die angestrebte Tätigkeit der Qualifikation des Arbeitnehmers als Akademiker angemessen sein. D.h. dass diese Beschäftigung Zusammenhänge mit den im Studium erworbenen Kenntnissen aufweisen sollte. Schließlich ist für die Erteilung der Blaue Karte EU erforderlich, dass die Anforderungen an das Mindestgehalt erfüllt sind. Aktuell beträgt das Mindestjahresgehalt brutto 56.400,00 € (in 2022). Bestimmte Mangelberufe (z.B: Ingenieure, Mathematiker, Naturwissenschaftler und IT-Fachkräfte etc.) werden bei dieser Voraussetzung privilegiert. Wenn der Arbeitnehmer in einem solchen Mangelberuf tätig werden soll, reduziert sich das Mindestgehalt für die Blaue Karte EU auf 43.992,00 € brutto im Jahr (in 2022). Soll die Blaue Karte EU für eine Beschäftigung in einem Mangelberuf mit dem reduzierten Mindestgehalt, darf die Blaue Karte EU nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden. Die Zustimmung erfolgt zwar ohne Vorrangprüfung, liegt jedoch im Ermessen der Bundesagentur für Arbeit.

Wenn die Voraussetzungen für die Blaue Karte EU erfüllt sind, besteht ein Anspruch auf Erteilung. Zuständig ist die deutsche Behörde am Wohnsitz des Arbeitnehmers. Ist dieser noch im Heimatland, ist die deutsche Botschaft bzw. Konsulat im Heimatland für die Erteilung des Visums für die Blaue Karte EU zuständig. Zudem ist in bestimmten Fällen die Erteilung der Blauen Karte EU mit einem (touristischen) Schengen-Visum oder bei visumfreiem Aufenthalt in Deutschland möglich.

Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung nach § 18b Abs. 1 AufenthG müsste die Qualifikation des Akademikers ihn zur Ausübung der angestrebten Tätigkeit befähigen. D.h. dass die Beschäftigung im Akademikerberuf aber auch im Ausbildungsberuf im Zusammenhang mit den im Studium erworbenen Kenntnissen erfolgen kann. Ein Mindestjahresgehalt gibt es nur für Personen über 45 Jahren (in Höhe von brutto im Jahr 46.530,00 € (in 2022)) ohne angemessene Altersvorsorge. Schließlich ist für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung nach § 18b Abs. 1 AufenthG die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Die Zustimmung erfolgt zwar ohne Vorrangprüfung, liegt jedoch im Ermessen der Bundesagentur für Arbeit.

Für Fachkräfte mit anerkannter Berufsausbildung kann mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung nach § 18a AufenthG erteilt werden. Auch dafür ist ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine Beschäftigung im Ausbildungsberuf im Zusammenhang mit den in der Ausbildung erworbenen Kenntnissen vorausgesetzt.

Auch ohne die bereits vorhandene Qualifikation als Fachkraft ist die Beschäftigung in Deutschland nicht gänzlich ausgeschlossen. Es gibt bspw. die Möglichkeit einer Berufsausbildung oder der Anerkennung der ggfs. im Ausland absolvierten Berufsausbildung. Sowohl für den Zweck der Ausbildung als auch für Absolvieren der praktischen und schulischen Maßnahmen zur Anerkennung der ausländischen Ausbildung kann mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein entsprechender Aufenthaltstitel erteilt werden. Sowohl die Zustimmung als auch die Erteilungsentscheidung der Ausländerbehörde bzw. der Deutschen Botschaft bzw. Konsulat im Heimatland liegen im Ermessen der jeweiligen Behörde.

Schließlich gibt es für bestimmte besonders privilegierte Gruppen die Möglichkeit, unabhängig von ihrer persönlichen Qualifikation eine Beschäftigung in Deutschland aufzunehmen, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung dieser Beschäftigung zustimmt. In solchen Fällen ist die Zustimmung jedoch erst nach einer sogenannten Vorrangprüfung möglich. Hierbei wird geprüft, ob auf dem Arbeitsmarkt geeignete vorrangig berechtigte deutsche oder ihnen rechtlich gleichgestellte ausländische Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zur Verfügung stehen. Bei den anerkannten ausländischen Fachkräften ist die Vorrangprüfung aufgrund der Bestimmungen im Fachkräfteeinwanderungsgesetz entfallen.


Fazit


Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die einzelnen Erteilungsverfahren aufgrund der Mehrzahl der beteiligten Behörden und den ihnen eingeräumten Ermessensspielräumen nicht immer zu dem gewünschten schnellen Erfolg führen.


Zur Vermeidung dieser Probleme sowie der Verfahrensverzögerungen bei der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels für den gewünschten Arbeitnehmer ist es für Arbeitgeber ratsam, sich zur Prüfung der konkreten Sach- und Rechtslage in ihrem Betrieb und zur Vorbereitung der richtigen Anträge an einen auf Erwerbsmigration spezialisierten Fachanwalt zu wenden.

MSH Rechtsanwälte berät Sie bzw. Ihre potentiellen Arbeitnehmer vorab zu ihrer bestehenden aufenthaltsrechtlichen Situation, stellt die erforderlichen Anträge und übernimmt die Verhandlungen mit den beteiligten Behörden.

Foto(s): ©Adobe Stock/Krakenimages.com


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